OLG Köln: Schadensersatz auch bei Autokauf nach Bekanntwerden des VW-Dieselskandals

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat erneut eine richtungsweisende Entscheidung für Dieselkäufer getroffen: VW muss einem vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagenkäufer Schadenersatz leisten, obwohl er das Fahrzeug erst nach der Ad-hoc-Mitteilung gekauft hatte, mit der VW die Öffentlichkeit im Herbst 2015 über die Abgasmanipulationen informiert hatte. Das eröffnet vielen weiteren Geschädigten im Dieselskandal gute Chancen auf Schadenersatz.

Mit dem wichtigen Urteil zum Thema Verjährung von Schadensersatzansprüchen folgte das OLG Köln der Argumentation des Klägers. Die Richter wiesen trotz der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Berufung des in der ersten Instanz unterlegenen Volkswagen-Konzerns ab (Urteil vom 18.12.2020, Az. 20 U 288/19). In dem Verfahren ging es um die Klage eines Tiguan-Fahrers, der sein Auto erst 15 Monate nach der sogenannten Ad-hoc-Mitteilung von VW gekauft hatte – allerdings bereits mit aufgespieltem Softwareupdate.

Softwareupdate führt nicht zu gesetzeskonformen Zustand des Fahrzeugs

Laut dem OLG Köln könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Volkswagen AG ihre zuvor getroffene unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, durch die Strategie ersetzt hatte, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen.

Das Softwareupdate habe nicht zu einem gesetzeskonformen Zustand des Fahrzeugs geführt. Die Volkswagen AG habe das durch eine Manipulation des „On Board Diagnosis-Systems“ – also mit einer fortgesetzten Täuschung – zu verschleiern versucht, so die Richter des OLG Köln. Das von VW an den Tag gelegte Verhalten sei daher weiterhin als sittenwidrig zu bewerten.

Motor EA189: Ad-hoc-Mitteilung begründet keinen grundsätzlichen Haftungsausschluss

Die Ad-hoc-Mitteilung zielte offenbar darauf ab, die Kunden so arglos wie möglich zu halten. Mit der Zusage eines vom KBA genehmigten Softwareupdates, das alle Unstimmigkeiten beseitigen sollte, sei es möglich gewesen, die Erwartung zu erzeugen, mit dem Update würden die öffentlich eingeräumten Unregelmäßigkeiten endgültig beseitigt und ein gesetzmäßiger Zustand hergestellt sein.

Im Verfahren zu einem VW EOS mit illegaler Abschalteinrichtung hatte schon das Landgericht Aachen zugunsten des Klägers geurteilt und den Autokonzern zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet. Auch in diesem Fall hatte der Kläger das Dieselfahrzeug erst im August 2016 erworben – also ebenfalls mehrere Monate nach Bekanntwerden der VW-Abgasmanipulationen. VW hatte argumentiert, man habe im September 2015 mit einer Ad-hoc-Mitteilung über die Abschalteinrichtung im Motor EA189 informiert. Daher sei jeder Käufer, der nach diesem Termin ein Dieselfahrzeug mit dem betreffenden Motor erworben habe, selbst verantwortlich und könne nachträglich keine Schadenersatzansprüche an das Unternehmen stellen.

Diese fragwürdige Begründung hat das OLG Köln mit seinem aktuellen Urteil erneut zurückgewiesen. Der Senat hatte bereits im September 2020 entschieden, dass die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 zu laufen begonnen hat, weil die Betroffenheit erst mit dem ersten Anschreiben zur Durchführung des Softwareupdates klar wurde.

VW-Dieselkauf nach 2015: Jetzt Anspruch auf Schadensersatz prüfen!

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Ansprüche von Spätkäufern abgewiesen hatte, zeigt das aktuelle Urteil des OLG Köln, dass sich Käufer eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs unbedingt in ihrem individuellen Fall informieren sollten, welche Ansprüche sie haben. Das BGH-Urteil vom 30. Juli 2015 bedeutet jedenfalls keineswegs einen grundsätzlichen Ausschluss der Ansprüche von Spätkäufern. Das OLG Köln hat sich mit seinem Urteil gegen die Tendenz der Obergerichte positioniert, die BGH-Rechtsprechung ohne Berücksichtigung des individuellen Falls zu übernehmen.

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