Impfschäden: Wer haftet bei Komplikationen durch die Corona-Impfung?

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In Deutschland sind laut Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell mindestens 75,8 Prozent der Gesamtbevölkerung gegen das Corona-Virus grundimmunisiert – das sind 63,1 Millionen Personen. 58,3 Prozent und damit rund 48,5 Millionen Personen haben die Auffrischungsimpfung erhalten (Stand 23. März 2022). Mit der wachsenden Zahl der Impfungen steigt auch die Zahl der Meldungen über Nebenwirkungen und Impfkomplikationen. Wer haftet, wenn es im Rahmen der COVID-19-Impfung zu Schäden kommt, und wie läuft das Verfahren auf Anerkennung eines Impfschadens ab?

Nach der Impfung mit Corona-Impfstoffen von Biontech, Moderna, AstraZeneca oder Johnson & Johnson wurden verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen bekannt – von kurz andauernden und vergleichsweise harmlosen Problemen wie vorübergehender Müdigkeit und Abgeschlagenheit bis zu gravierenden Gesundheitsschäden wie Thrombosen, Schlaganfällen und schweren allergischen Reaktionen.

COVID-19-Impfung: Wann liegt ein Impfschaden vor?

Ein Impfschaden liegt nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz vor, wenn die Folgen der Impfung das übliche Ausmaß einer Impfreaktion überschreiten. Leichte Begleiterscheinungen der Impfung wie Ausschläge, Fieber, Müdigkeit oder Kopfschmerzen gehören nicht dazu (vgl. § 2 Nr. 11 IfSG). Es muss zu einer Überreaktion auf den Impfstoff mit gesundheitlichen Folgeschäden kommen, damit von einem Impfschaden ausgegangen werden kann. Bei hohem Fieber und neurologischen Ausfallerscheinungen mit anschließendem Guillain-Barré-Syndrom nach der Corona-Impfung liegt der Verdacht eines Impfschadens nahe.

Ob ein Impfschaden vorliegt, muss in jedem Einzelfall von den Versorgungsämtern in den Bundesländern geklärt werden. Zwischen der Impfung und der Beurteilung müssen mindestens sechs Monate liegen; vorübergehende Beeinträchtigungen gelten nicht als Impfschaden.

Auch Behandlungs- und Aufklärungsfehler können zu Gesundheitsschäden führen. Der Arzt muss den Patienten vor der Impfung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufklären und medizinische Parameter wie Allergien und Vorerkrankungen abfragen. Er ist außerdem verpflichtet, die Impfung nach den aktuellen fachlichen Standards durchzuführen. So darf er nicht gegen die Hygienevorschriften verstoßen und keine Fehler bei der Dosierung des Impfstoffs und bei der Nachüberwachung machen. Der Arzt haftet jedoch nur, wenn er schuldhaft Fehler gemacht hat.

Welche Ansprüche haben Impfgeschädigte?

Wer auf den Corona-Impfstoff überreagiert oder durch Behandlungs- oder Aufklärungsfehler geschädigt wurde, leidet oft unter schweren gesundheitlichen Folgen. Dadurch kommt es in der Regel durch den Verdienstausfall und die Behandlungskosten auch zu finanziellen Nachteilen. Um solche Risiken zu minimieren, hat der Gesetzgeber Ende 2020 im IfSG für den Sonderfall COVID-19 eine spezielle Regelung getroffen: Wer sich mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff gegen das Corona-Virus impfen lässt, hat bei gesundheitlichen Schäden durch die Impfung Anspruch auf Versorgung. Anders als bei anderen Impfungen ist es egal, ob es eine öffentliche Empfehlung der Landesbehörden gibt oder nicht.

Bei Impfschäden durch die Corona-Impfung können demnach staatliche Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. § 60 IfSG) beantragt werden. Die Verfahren auf Anerkennung eines Impfschadens sind allerdings oft langwierig und sollten mit Unterstützung von Sachverständigengutachten geführt werden.  

Corona-Schutzimpfung: Arzt- oder Herstellerhaftung möglich

Betroffene könnten auch Anspruch nach dem Arzneimittel- oder Produkthaftungsgesetz haben. In dem Fall müsste geprüft werden, ob der Impfstoffhersteller haftet. Gemäß Arzneimittel- und Produkthaftungsgesetz besteht eine Schadensersatzpflicht, wenn der Impfstoff schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 AMG). Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 84 AMG sind allerdings sehr eng, sodass arzneimittelrechtliche Klagen gegen Pharmaunternehmen in Deutschland selten Aussicht auf Erfolg haben.

Bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern haftet nach §§ 280, 630a ff. BGB der Arzt gegenüber dem Patienten für den daraus entstehenden Schaden. Das gilt auch bei Verletzung der Aufklärungspflicht. Wenn keine Einwilligung vorlag, gilt die Impfung sogar als rechtswidrig und stellt eine gefährliche Körperverletzung dar. Hat der Arbeitgeber die Corona-Impfung für seine Mitarbeiter verpflichtend angeordnet, haftet er für den Schaden, der infolge der Impfung entstanden ist.

Nachweis eines Impfschadens: Komplexes Verfahren

Aufgrund der hohen Hürden bei der Arzt- und Herstellerhaftung bei Impfschäden verspricht der Anspruch gegen den Staat die größten Chancen. Doch generell sind Verfahren auf Anerkennung von Impfschäden komplex. Im behördlichen Anerkennungsverfahren und in Zivilprozessen müssen im Fall von möglichen Impfschäden umfangreiche Ermittlungen und Begutachtungen durchgeführt werden. Daher dauern solche Verfahren erfahrungsgemäß sehr lange. Zudem gibt es keine einheitlichen Begutachtungskriterien, sodass es schwierig ist, die Rechtslage einzuschätzen. Corona-Impfstoffe sind noch relativ neu, was die Bewertung der Sachlage zusätzlich erschwert.  

Wer unter einem Impfschaden leidet und Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragt, muss nachweisen können, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf die Schutzimpfung zurückzuführen ist (vgl. § 61 IfSG). Ein solcher Zusammenhang kann nur durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden. Dabei werden Informationen aus den Datenbanken des Paul-Ehrlich-Instituts und der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu Grunde gelegt und amtliche Stellungnahmen, Forschungsberichte und Studien zu ähnlichen Fällen einbezogen.

Sollten Sie den Verdacht eines Impfschadens im Rahmen einer Corona-Impfung haben, ist in jedem Fall eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Nutzen Sie gern unsere unverbindliche und kostenfreie Erstberatung. Wir setzen uns für Ihr Recht ein.