Aufgrund der Corona-Krise sind in Deutschland mehr Menschen von Kurzarbeit bedroht als je zuvor. Im April gaben Arbeitgeber an, dass 7,5 Millionen Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein könnten. Inzwischen musste mehr als jeder dritte Betrieb Kurzarbeit anmelden. Um die wirtschaftlichen Verluste abzufedern, wird das Kurzarbeitergeld (KUG) schrittweise erhöht: Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten bis zu 80 Prozent und Arbeitnehmer mit Kindern bis zu 87 Prozent des Nettolohns.
Schrittweise Erhöhung des Kurzarbeitergelds
Um Arbeitnehmer während der Corona-Krise zu unterstützen, hat sich die Große Koalition auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds geeinigt. Das Kurzarbeitergeld soll gestaffelt erhöht werden: Ab dem vierten Monat gibt es zunächst 70 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent des Nettolohns. Eltern erhalten 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Neuregelung soll zunächst vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von zwölf auf 24 Monate verlängert werden. Das wurde im Rahmen des sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ am 15. Mai 2020 beschlossen.
Von der Erhöhung des Kurzarbeitergelds profitieren Beschäftigte, die von einem Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent betroffen sind. Bislang hatte das Kurzarbeitergeld 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoeinkommens betragen. Mit dem ersten Sozialschutzpaket waren die Hürden für Kurzarbeit bereits im März deutlich gesenkt worden. Mittlerweile haben über 750.000 Unternehmen für rund zehn Millionen Beschäftigte Kurzarbeit angemeldet.
Zuverdienst durch Nebenjobs möglich
Das Sozialschutzpaket II sieht darüber hinaus ein um drei Monate verlängertes Arbeitslosengeld vor. Auch der zulässige Zuverdienst für Kurzarbeiter mit Nebenjobs wurde angehoben. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu: „Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.“ Dabei darf allerdings das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst das bisherige Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und die Verlängerung des Arbeitslosengelds kosten die Bundesagentur für Arbeit zusammen mehr als 2,6 Milliarden Euro zusätzlich. Auch eine Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist geplant.
Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht
Der Zugang zum Kurzarbeitergeld soll künftig vereinfacht werden. Der Gesetzesentwurf erlaubt es der Bundesregierung, bis zum 31. Dezember 2021 ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht wird. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sagte bei einer Pressekonferenz dazu: „Unser Ziel ist, dass in dieser Situation möglichst kein Arbeitsplatz und kein Unternehmen dauerhaft Schaden nimmt.”
Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
• Bei einer Auftragsflaute sollen Betriebe schon Kurzarbeit anmelden können, wenn der damit einhergehende Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betrifft. Aktuell müssen mindestens 30 Prozent der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sein.
• Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
• Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds entfällt.
• Der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter wird dem Arbeitgeber vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Durch den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen Betriebe, die durch unterbrochenen Lieferketten, stornierte Aufträge oder erkrankte Beschäftigte in wirtschaftliche Not geraten oder sogar von Insolvenz bedroht sind, flexibler agieren können.