Corona-Regeln und Arbeitsrecht: Was gilt jetzt fürs Homeoffice?

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In der zweiten Corona-Welle schicken immer mehr Unternehmen ihre Mitarbeiter zurück ins Homeoffice und die Politik denkt bereits über ein Recht auf Homeoffice nach. Das Arbeiten von zu Hause aus wird daher mehr und mehr zum Regelfall. Durch die neu beschlossenen Corona-Maßnahmen müssen Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice derzeit akzeptieren. Was bedeutet der „Lockdown light“ für die Arbeitsverhältnisse und das Arbeitsrecht?

Arbeitnehmer sollen seit der erneuten Zuspitzung der Pandemie wieder möglichst zu Hause bleiben. Viele Arbeitgeber schicken ihre Mitarbeiter daher von sich aus ins Homeoffice. Doch nicht immer herrscht in diesem Punkt Einigkeit: Was ist, wenn der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangt, vor Ort zu arbeiten? Würde es eine Pflichtverletzung bedeuten, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, ins Büro zu kommen?

Dürfen Arbeitnehmer sich weigern, ins Büro zu gehen?

Ein gesetzlicher Anspruch, im Homeoffice zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, ob und wie oft sie von zu Hause arbeiten. Arbeitgeber legen die Homeoffice-Regelungen meistens nicht einseitig fest. Wenn es beim Thema Homeoffice zu einem Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt, muss zwischen betrieblichen Belangen und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abgewogen werden. In der aktuellen Situation würde vermutlich die Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter stärker gewichtet werden als betrieblichen Belange.

Wer zu Hause arbeiten kann und will, bekäme also voraussichtlich im Zweifelsfall vor Gericht Recht. Arbeitgeber müssen das Arbeiten in der Wohnung auf jeden Fall gestatten, wenn Mitarbeiter wegen der Schließung von Schulen und Kitas zu Hause Kinder betreuen müssen. Wer sich wegen der Corona-Pandemie längere Homeoffice-Zeiten wünscht, sollte sich um einvernehmliche Regelungen bemühen. Will jemand umgekehrt lieber nicht im Homeoffice arbeiten, kann er normalerweise nicht dazu gezwungen werden.

Welche Arbeitszeiten gelten im Homeoffice?

Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz für den Arbeitnehmer auch zu Hause. Mitarbeiter dürfen also nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Das Arbeitszeitgesetz räumt aber eine gewisse Flexibilität ein. Die Arbeitszeiten hängen davon ab, was vereinbart wurde oder was den Umständen nach erforderlich ist. Arbeitnehmer müssen auch im Homeoffice erreichbar sein, was sich jedoch auf bestimmte Stunden am Tag beschränken sollte.

Wurde nichts anderes vereinbart, kann man arbeiten, wenn es am besten passt. Dabei müssen lediglich die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Für die Arbeit im Homeoffice gelten die üblichen Ruhezeiten und Pausen des Arbeitszeitgesetzes. Wer mehr als sechs Stunden im Büro zu Hause arbeitet, darf eine Pause von mindestens 30 Minuten machen.

Wer trägt die Kosten im Homeoffice?

Die Arbeitsmittel im Homeoffice werden in der Regel vom Arbeitgeber gestellt. Es gibt keine Pflicht zur Nutzung privater Arbeitsmittel. Das ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig, nicht durch eine einseitige Anweisung. Das persönliche Eigentum des Arbeitnehmers unterliegt nicht der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers.

Nutzt der Arbeitnehmer ein Zimmer in seiner Privatwohnung oder seinen Computer für dienstliche Zwecke, kann er nach § 670 BGB einen angemessenen Aufwendungsersatz verlangen. Er wendet dem Arbeitgeber in dem Fall eigene Vermögenswerte zu, ohne ein besonderes Entgelt dafür zu erhalten. Es ist Vereinbarungssache, wie viel der Arbeitgeber dafür bezahlen muss.

Wie muss der Arbeitsschutz im Homeoffice umgesetzt werden?

Welche Arbeitsschutzbestimmungen im Homeoffice gelten, ist juristisch nicht klar geregelt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezieht sich ausdrücklich auf Telearbeitsplätze. Das ist ein Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in den privaten Räumen eines Arbeitnehmers ausstattet – mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen.

In dem Fall muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Telearbeitsplatz sicher ist und die Gesundheit des Mitarbeiters nicht gefährdet. Büromöbel müssen ergonomisch angepasst, die Beleuchtung ausreichend und der Raum groß genug sein. Die genauen Vorgaben sind im Anhang 6 ArbStättV „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ festgelegt.