Coronavirus – welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus – auch in Deutschland. Weil das Virus auch vor der Arbeitswelt nicht haltmacht, stellen sich dazu auch arbeitsrechtliche Fragen. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer? Wann können sie sich weigern, zur Arbeit zu gehen? Wie sieht es mit einer Lohnfortzahlung aus und welche Homeoffice-Regelungen gelten? Rechtsanwalt Johannes von Rüden beantwortet einige wichtige arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Corona.

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Kann ich mich weigern, am Arbeitsplatz zu erscheinen?

Einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist keine gute Idee. Das wäre eine Arbeitsverweigerung, die zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen könnte. Schließlich ist nach bisherigen Erkenntnissen nicht erwiesen, dass das Coronavirus gefährlicher ist als die bekannten Grippeerkrankungen. Nur wenn das Unternehmen trotz konkreter Infektionen oder trotz einer Aufforderung durch Behörden keine Schutzmaßnahmen ergreift, könnten Arbeitnehmer sich weigern. Auch wer eine Ansteckung auf dem Arbeitsweg befürchtet, hat kein Recht, zu Hause zu bleiben.

Muss ich Dienstreisen in besonders betroffene Gebiete antreten?

Solange es keine konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt, haben Mitarbeiter kein Verweigerungsrecht. Bislang rät das Auswärtige Amt lediglich dazu, von nicht notwendigen Reisen abzusehen. Unternehmen sollten Dienstreisen deshalb auf das Notwendigste beschränken und wenn möglich stattdessen Videokonferenzen durchführen.

Wann muss oder darf ich zu Hause bleiben?

Für jeden Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass er bei Krankheit zu Hause bleiben soll – egal welche Infekte er hat. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wenn er krank ist. Spätestens am vierten Krankheitstag wird in der Regel ein ärztliches Attest verlangt. In einigen Arbeitsverträgen sind allerdings abweichende Fristen vereinbart – etwa ein Attest ab dem ersten Tag der Abwesenheit.

Muss ich im Homeoffice arbeiten, wenn mein Chef das anordnet?

Um das Infektionsrisiko zu senken, können Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause anordnen. Das gilt allerdings nur, wenn laut Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung Homeoffice grundsätzlich erlaubt ist. Außerdem muss es einen entsprechenden Arbeitsplatz in der Wohnung geben. Von Mitarbeitern kann nicht verlangt werden, dass sie ihren privaten Computer nutzen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes, bei dem auch die ergonomischen Bedingungen stimmen müssen.

Bekomme ich weiter meinen Lohn?

Bei einer regulären Krankmeldung bekommen Arbeitnehmer laut Entgeltfortzahlungsgesetz weiter ihr Gehalt gezahlt. Selbständige haben allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld und müssen sich selbst absichern.

Sollte allerdings der Verdacht einer Corona-Infektion bestehen, könnten Angestellte unter Umständen das Recht auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. In § 56 Infektionsschutzgesetz heißt es dazu, dass jemand, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Ein Antrag auf eine solche Entschädigung muss spätestens drei Monate nach dem Beschäftigungsverbot bei der Behörde gestellt werden, die das Verbot angeordnet hat. Auch Vorauszahlungen sind möglich.

Was ist, wenn mein Unternehmen schließt?

Wenn ein Betrieb dichtmacht, um seine Arbeitnehmer zu schützen, trägt das Unternehmen das finanzielle Risiko und die Arbeitnehmer erhalten weiter ihr Gehalt. Wenn der Betrieb allerdings aufgrund einer Aufforderung der Gesundheitsbehörden schließt, greifen die allgemeinen Entschädigungsregelungen.

Welche Regelungen gelten, wenn Kita oder Schule dichtmachen?

Wenn ein Kind krank ist, haben Arbeitnehmer das Recht, es zu Hause zu pflegen. Gesetzlich vorgeschrieben sind zehn Tage pro Kind und Elternteil. Der Lohn wird weitergezahlt. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Kita geschlossen wird und das Kind gar nicht krank ist. Es gibt aber eine andere Regelung, die hier greifen könnte: Wer unverschuldet nicht zur Arbeit erscheinen kann, behält seinen Anspruch auf Vergütung. In dem Fall sollte man aber mit dem Arbeitgeber sprechen und gemeinsam eine Lösung suchen.

Ich habe mich infiziert und muss in Quarantäne – was jetzt?

Die Quarantäne kann schon beim Verdacht einer Corona-Infektion angeordnet werden. Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes gibt vor, dass Betroffene unverzüglich abgesondert werden müssen. Das kann in einem Krankenhaus oder auch zu Hause sein.

Hält sich jemand nicht daran, kann die Quarantäne sogar mit Polizeigewalt durchgesetzt werden. Dafür ist allerdings eine richterliche Anordnung erforderlich. Finanzielle Einbußen müssen Betroffene aber in dem Fall nicht befürchten: Das Gehalt wird weitergezahlt. Dauert die Krankheit mehr als sechs Wochen an, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.