Erweitertes Fragerecht: Wer muss seinem Arbeitgeber den Impfstatus mitteilen?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Die Auskunftspflicht von Arbeitnehmern zu ihrem Impfstatus ist umstritten – jetzt wurde sie als „Fragerecht“ der Arbeitgeber für einige Berufsfelder im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert. Das Fragerecht, das bisher nur für Einrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen galt, wird auf weitere Betriebe erweitert. Arbeitnehmer in bestimmten Berufsgruppen müssen ihrem Arbeitgeber künftig die Frage beantworten, ob sie gegen Covid-19 geimpft sind. Nach dem Bundestag hat jetzt auch der Bundesrat einer Ausweitung dieser Auskunftspflicht über den Impfstatus zugestimmt. Das IfSG wird entsprechend angepasst. Für wen gilt diese Auskunftspflicht?

Weil die Koalition bezüglich einer Auskunftspflicht von Arbeitnehmern über ihren Impfstatus zunächst uneins war, wurde mit der neuen Regelung eine Kompromisslösung gefunden. Künftig dürfen bestimmte Arbeitgeber nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter fragen. Es geht um Berufsfelder wie Schulen, Kitas, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. In den meisten anderen Bereichen bleibt die Frage nach dem Impfstatus unzulässig, etwa in Großraumbüros.

Auskunftsverweigerung hat Konsequenzen

Gesundheitsdaten dürfen nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich weder erhoben, gespeichert noch in anderer Weise verarbeitet werden – das gilt auch für den Impfstatus. Eine Verarbeitung ist nur ausnahmsweise unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig. Dass Betreiber von Krankenhäusern oder ambulanten Pflegediensten ihre Angestellten nach dem Impfstatus fragen dürfen, ist schon länger im IfSG geregelt.

Die erweiterte Regelung betrifft andere Arbeitsumfelder, in denen es zu engen Kontakten zwischen mehreren Menschen kommt. In anderen beruflichen Bereichen gibt es dieses Recht nicht. Zudem gilt das Fragerecht nur, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Die Feststellung einer solchen Lage dauert jeweils nur drei Monate und müsste anschließend ausdrücklich verlängert werden.

Zwar wird die Debatte wird unter dem Schlagwort „Fragerecht“ geführt, doch im Grunde geht es um eine Auskunftspflicht der Angestellten. Fragt der Arbeitgeber berechtigterweise, müssen Beschäftigte wahrheitsgemäß antworten. Ein Verstoß nach einer solchen Aufforderung wäre eine Pflichtverletzung und kann sanktioniert werden – mit einer Abmahnung bis hin zur Kündigung. Arbeitgeber haben ein Interesse am Infektionsschutz, weil sie Betriebsschließungen vermeiden und zu einem normalen Arbeitsalltag zurückkehren wollen. Zudem müssen sie ihrer gesetzlichen Pflicht zum Schutz der Mitarbeiter vor Infektionen nachkommen.

Das Fragerecht bedeutet keine Impfpflicht

Die Frage nach dem Impfstatus ist in bestimmten Fällen für eine begrenzte Zeit erlaubt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber seine Angestellten zur Covid-Impfung verpflichten darf – es gibt schließlich keine allgemeine staatliche Impfpflicht. Ungeimpfte Arbeitnehmer dürfen auch nicht benachteiligt werden, wenn sie ihr Recht ausüben, sich nicht impfen zu lassen. Im Einzelfall müssen die Arbeitsgerichte entscheiden, ob ein Fall von Benachteiligung vorliegt.

Arbeitgeber dürfen die Information über den Impfstatus aber zur Organisation der Arbeitsabläufe nutzen und Ungeimpften zum Beispiel andere Arbeitsplätze zuweisen. Das müsste allerdings damit begründet werden können, dass andere Mitarbeiter, Kunden, Patienten oder Schüler sonst gefährdet würden. Auch der Zugang zu öffentlichen Räumen wie der Kantine könnte Ungeimpften untersagt werden.

Keine Entschädigung für Ungeimpfte in Quarantäne

Wenn es um die Entschädigung für Verdienstausfall wegen einer Quarantäne geht, lässt das Infektionsschutzgesetz schon länger eine Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften zu. Eine Entschädigung steht Arbeitnehmern nicht zu, wenn sie die Quarantäne durch eine Schutzimpfung hätten vermeiden können. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen nach einer Auslandsreise nur Ungeimpfte in Quarantäne müssen.

Wenn es um Entschädigungszahlungen geht, müssen demnach alle Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern mitteilen, ob sie geimpft sind oder nicht. Nur wer geimpft ist, bekommt die Entschädigung für den Arbeitsausfall im Quarantänefall. Wurde eine Infektion bestätigt, gelten Betroffene als arbeitsunfähig und bekommen die bei Krankheiten übliche Lohnfortzahlung, wenn ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellt.