Fristlose Kündigung: Wann ist sie zulässig?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Eine fristlose Kündigung kann für Arbeitnehmer massive Konsequenzen haben: Neben dem plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes und des Einkommens drohen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und häufig auch Probleme, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Hürden für eine fristlose Kündigung sind daher hoch: Arbeitgeber müssen einen „wichtigen Grund“ haben, um außerordentlich zu kündigen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine fristlose Kündigung wirksam ist und wie sollten Betroffene reagieren?

Bei der fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Die Voraussetzungen aus dem Kündigungsschutz sind dabei teilweise ausgehebelt. Geregelt ist die fristlose Kündigung in § 626 Abs. 1 BGB. Für diese außerordentliche Kündigung muss immer ein „wichtiger“ Kündigungsgrund vorliegen, das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis muss so belastet sein, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitgebers unzumutbar wäre. Jede fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung.

Wann ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtens?

Für eine fristlose Kündigung braucht der Arbeitgeber einen triftigen Grund, sonst ist sie unwirksam. Damit eine fristlose Kündigung rechtens ist, gelten wesentlich strengere Voraussetzungen als bei einer ordentlichen Kündigung. Ob ein massives Fehlverhalten oder ein schwerer Pflichtverstoß die Kündigung rechtfertigt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Konkrete Gründe, die eine fristlose Kündigung in jedem Fall rechtfertigen, gibt es nicht. Was zählt, ist die Entscheidung und Abwägung der gegebenen Umstände im Einzelfall. Wenn die Kündigung verhaltensbedingt ist, muss zunächst eine Abmahnung erfolgen.

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Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung

Arbeitszeitbetrug: Manipulationen der Arbeitszeiterfassung sind Arbeitszeitbetrug, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Auch Gleitzeitmanipulation oder private Telefonate während der Arbeitszeit können eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

• Arbeitsverweigerung: Wer Anweisungen des Arbeitgebers ignoriert, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wird die Arbeitsleistung verweigert, riskiert man eine fristlose Entlassung.

• Selbstbeurlaubung: Das Urlaubsrecht regelt den Anspruch auf Urlaub, doch über den Zeitraum entscheidet der Arbeitgeber. Bleibt ein Arbeitgeber der Arbeit unentschuldigt fern, kann eine außerordentliche Kündigung wirksam sein. Das gilt auch, wenn ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde und der Arbeitnehmer trotzdem Urlaub macht.

• Krankfeiern: Wer beim Krankfeiern erwischt wird, ohne wirklich krank zu sein, riskiert ebenfalls eine außerordentliche Kündigung.

• Diebstahl: Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat – auch wenn es sich „nur“ um Kopierpapier, Bleistifte oder Büroklammern handelt. Am Arbeitsplatz kommt noch der schwere Vertrauensbruch dazu. Bei einem Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit kann zunächst eine Abmahnung erforderlich sein, doch in den meisten Fällen endet das Arbeitsverhältnis bei Diebstahl mit sofortiger Wirkung.

• Beleidigung: Wer seinen Vorgesetzten beleidigt, begeht einen erheblichen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die fristlose Kündigung kann dann erlaubt sein – sogar dann, wenn die Beleidigung nur in Form von Emojis erfolgt ist. Beschimpfungen gelten als Störung des Betriebsfriedens.

• Rufschädigung: Lästert ein Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit über seinen Arbeitgeber, riskiert er ebenfalls seinen Job. Fristlos kündigen kann der Arbeitgeber auch, wenn es zu einer indirekten Rufschädigung kommt, etwa wenn ein Mitarbeiter sich auf in den sozialen Medien negativ über Flüchtlinge äußert. Das gilt als Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 241 II BGB, der regelt, dass Arbeitnehmer ruf- und kreditschädigende Aussagen unterlassen müssen.

• Mobbing: Mobbing vergiftet die Arbeitsatmosphäre und ist als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht strafbar. Das ist in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankert. Mobbingopfer können sich in der Regel auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) berufen. In besonders schweren Fällen kann Mobbing ohne Abmahnung zur fristlosen Entlassung führen.  

• Sexuelle Belästigung: Sexuelle Belästigung stört den Betriebsfrieden und kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Zudem handelt es sich bei sexuellen Übergriffen um eine Straftat, die weitere juristische Konsequenzen nach sich ziehen kann.

• Betriebsspionage: Arbeitnehmer sind verpflichtet, Betriebsgeheimnisse zu wahren – vor allem gegenüber der Konkurrenz. Betriebsspionage führt zur fristlosen Kündigung, weil das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt wurde. Außerdem muss bei der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen sogar mit Freiheitsstrafen gerechnet werden.

Wie kann ich mich gegen eine fristlose Kündigung wehren?

Wie jede andere Kündigung müssen Arbeitgeber auch eine fristlose Kündigung nicht akzeptieren. Fristlos entlassene Arbeitnehmer haben in der Regel gute Chancen im Kündigungsschutzverfahren, denn die wenigsten Arbeitgeber erfüllen alle Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung. Neben formalen Fehlern, an denen die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung scheitern kann, wird oft das Vorliegen eines wirklich wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung nicht beachtet.

Zunächst sollte man prüfen, ob die genannten Gründe zutreffen und ob die Kündigung formal korrekt ist – am besten mit Unterstützung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht. Gibt es Unstimmigkeiten, kann man innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Der Arbeitgeber muss seine Vorwürfe dann belegen und die Verhältnismäßigkeit wird geprüft. Oft kommt es zu einem Vergleich oder die außerordentliche Kündigung wird in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt. Der Arbeitnehmer bekommt dann bis zum Ende der Kündigungsfrist immerhin noch sein Gehalt und keine Sperrfrist beim Arbeitsamt. Auch eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung wegen der Kündigung sind möglich.

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