Im Urlaub in Corona-Quarantäne: Ärztliche AU-Bescheinigung erforderlich

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, die im Urlaub an COVID-19 erkranken, müssen sich ärztlich bescheinigen lassen, dass sie arbeitsunfähig sind. Andernfalls muss der Arbeitgeber den Urlaub nicht nachgewähren – trotz Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Der amtliche Bescheid, mit dem die Quarantäne angeordnet wurde, genügt demnach nicht.

Wer während seines Erholungsurlaubs krankheitsbedingt einer Quarantäneanordnung unterliegt, bekommt die Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet – wenn er sich mit Corona infiziert hat. So schreibt es § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) vor. Das gilt allerdings nur, wenn die Betroffenen eine ärztliche Krankschreibung vorlegen.

Corona-Quarantäne während des Urlaubs

Eine Klägerin befand sich vom 10. Dezember bis zum 31. Dezember 2020 im Urlaub. Nachdem sie Kontakt zu ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter hatte, ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis zum 16. Dezember 2020 an. Bei einem Test am 16. Dezember 2020 wurde auch bei der Klägerin eine Corona-Infektion festgestellt. Das Gesundheitsamt verlängerte daraufhin die häusliche Quarantäne für die Klägerin bis zum 23. Dezember 2020. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Sinn des § 2 Nr. 4 IfSG als Kranke anzusehen sei. Die Erkrankte ließ sich daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) durch einen Arzt ausstellen.

Klägerin verlangte Nachgewährung von Urlaubstagen

Die Klägerin forderte von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10. bis zum 23. Dezember 2020. Ihre Argumentation: Die Urlaubstage könnten wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht angerechnet werden. Der Arbeitgeber war dagegen der Ansicht, er habe den Urlaubsanspruch der Klägerin in diesem Zeitraum erfüllt. Der Landschaftsverband lehne in derartigen Fällen Erstattungsanträge mit der Begründung ab, dass für bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe und die Voraussetzung für eine Erstattung nach dem IfSG deshalb nicht erfüllt sei.

Nichtanrechnung von Urlaubstagen erfordert ärztliche AU-Bescheinigung

Die Klage war weder in der ersten noch in der zweiten Instanz erfolgreich. Das LAG Düsseldorf hat die Klageabweisung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 BurlG begründet. Die Vorschrift unterscheide zwischen der Erkrankung und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit. Die Begriffe seien nicht gleichzusetzen. Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordere den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Daran fehle es in diesem Fall. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergebe sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei nicht vorgenommen worden.

Die Anwendung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift des § 9 BurlG wurde vom LAG ausgeschlossen. Laut BUrlG seien urlaubsstörende Ereignisse Teil des persönlichen Lebensschicksals und fielen grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Corona-Erkrankung führe bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Bei einer COVID-19-Infektion liege daher keine generelle Sachlage vor, die eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertige.

Quarantäne im Urlaub – was heißt das für Arbeitnehmer?

Wer während des Erholungsurlaubs ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Quarantäneanordnung unterliegt, kann demnach keine Urlaubstage zurückverlangen. Das betrifft auch Kontaktpersonen, die sich zur Sicherheit ebenfalls in Quarantäne begeben müssen. Betroffene sollten schnellstmöglich das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. Vielleicht kann eine einvernehmliche Verschiebung des Urlaubs vereinbart werden. Einen Anspruch darauf haben Beschäftigte allerdings nicht.

Arbeitnehmer, die bewusst in ein Virusvariantengebiet einreisen und anschließend in Deutschland in Quarantäne müssen, sollten unbedingt zusätzlichen Urlaub einplanen. Sonst droht ihnen die Einstellung der Lohnfortzahlung oder sogar eine Kündigung – falls die Arbeit nicht während der Quarantäne im Homeoffice erledigt werden kann.

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