Schulen und Kitas geschlossen: Welche Rechte haben Eltern im Lockdown?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Während des Corona-Lockdowns sind viele Schulen und Kitas geschlossen oder Schüler lernen zu Hause im Wechselunterricht. Die flächendeckenden Schließungen stellen vor allem berufstätige Eltern von jüngeren Kindern vor Betreuungsprobleme. Die Notbetreuung ist nicht für alle Berufsgruppen vorgesehen und nicht jeder hat Großeltern, die einspringen können. Außerdem sollten sich gerade Ältere an die Kontaktbeschränkungen halten. Was also tun mit den Kindern, wenn man keinen Urlaubsanspruch mehr hat und wie sieht es mit der Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz aus?

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Noch haben Arbeitnehmer kein Recht auf Homeoffice. Wenn das nicht im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Regelungen vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber entscheiden, wo gearbeitet wird. Ist eine Anwesenheit im Unternehmen vorgesehen, muss der Arbeitnehmer vor Ort arbeiten. Eltern sind bezüglich der Homeoffice-Regelungen auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen. Wer eigene Kinder versorgen muss und keine andere Betreuungsmöglichkeit hat, darf zwar zu Hause bleiben, bekommt dann allerdings vom Arbeitgeber auch kein Geld. In jedem Fall muss ein Fernbleiben von der Arbeit mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, sonst droht eine Abmahnung.

Können sich Eltern bezahlten Sonderurlaub nehmen?

Eine andere Möglichkeit für Eltern können Sonderurlaub oder eine Freistellung sein. Darauf haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch – wenn der Sonderurlaub nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Nach § 616 BGB können Arbeitgeber verpflichtet sein, den Lohn fortzuzahlen. Ein Arbeitnehmer verliert seinen Lohnanspruch nämlich nicht dadurch, „dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Das kann auch die Betreuung der eigenen Kinder sein. Die Norm des § 616 BGB ist aber in vielen Arbeitsverträgen außer Kraft gesetzt.

Können Eltern ihr Kind im Notfall mit zur Arbeit bringen?

Ein Kind kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers mit zum Arbeitsplatz gebracht werden – auch in Notfällen nicht. Es gilt das Hausrecht des Arbeitgebers. Allerdings ist diese Lösung nicht sinnvoll, schließlich geht es beim Lockdown darum, soziale Kontakte und das Infektionsrisiko zu minimieren. Wer sein Kind trotzdem mit an den Arbeitsplatz nimmt, muss wissen, dass die Aufsichtspflicht beim Elternteil liegt. Auf dem Firmengelände haften Eltern für ihr Kind.

Gibt es einen staatlichen Entschädigungsanspruch?

Wenn Eltern einen Verdienstausfall haben, weil sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, können sie seit März dieses Jahres vom Staat einen Ausgleich verlangen. Seitdem gilt § 56 I a im Infektionsschutzgesetz, der vorsieht, dass Arbeitnehmern eine Entschädigung zusteht, wenn sie wegen des Lockdowns nicht arbeiten können, weil sie ein Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen. Diese Regelung ist bis zum 31. März 2021 befristet. Die Entschädigung wird für zehn Wochen ausgezahlt und beträgt 67 Prozent des Einkommens. Alleinerziehende dürfen sogar 20 Wochen Sonderurlaub nehmen. Für Kinder über zwölf Jahren gibt es keine Lohnfortzahlung. Die maximale Höhe beträgt 2016 Euro pro Monat.

Voraussetzung für die Entschädigung ist jedoch, dass es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt – etwa eine Notbetreuung der Schule oder Kita. Wenn Eltern ihre Kinder aus Angst vor Ansteckung lieber zuhause lassen wollen, besteht kein Anspruch auf die staatliche Entschädigung. Ob man Anspruch auf die Entschädigung hat, hängt von den Regelungen der einzelnen Bundesländer an. Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn die Schulen nicht wegen Ferien oder gesetzlichen Feiertage sowieso geschlossen sind.

Trotz der Entschädigung kann man im Homeoffice weiterarbeiten. Die Summe aus der Entschädigung und dem Gehalt darf aber nicht höher ausfallen als das übliche Gehalt. Bei Selbstständigen wird die Entschädigung anhand des Durchschnittsverdienstes des Vorjahres berechnet. Nicht gedeckte Betriebsausgaben können zudem erstattet werden.

Welche weiteren Regelungen gelten?

Vom Staat soll es künftig auch dann eine Verdienstausfallentschädigung geben, wenn Schulen nicht geschlossen werden, sondern lediglich die Präsenzpflicht für die Einrichtungen ausgesetzt wird – so wie es einige Bundesländer jetzt handhaben. Eine entsprechende Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wurde bereits auf den Weg gebracht.

Die Neuregelung soll also auch bei Wechselunterricht greifen – an den Tagen, an denen die Schüler zu Hause lernen. Auch wenn Schul- oder Betriebsferien verlängert werden, soll es eine Entschädigung geben. Das muss allerdings zunächst behördlich angeordnet werden. Die staatliche Verdienstausfallentschädigung soll es nur für Eltern von Kindern bis zwölf Jahren und von Kindern mit Behinderung geben.

Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, gibt es die übliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Werden die eigenen Kinder krank, können Eltern zur Betreuung ebenfalls zu Hause bleiben und sich an die Krankenkasse wenden, um eine Entschädigung zu bekommen.