Vorsicht Falle: Auf welche Klauseln im Arbeitsvertrag sollten Arbeitnehmer achten?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

In vielen Arbeitsverträgen gibt es Klauseln, die Beschäftigte benachteiligen können. Bevor Arbeitnehmer ihren neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten sie den Vertrag daher gründlich lesen und alle Punkte genau prüfen – oder von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, falls Zweifel bestehen. Es kann sein, dass der Vertrag Klauseln enthält, die für Arbeitnehmer zur Falle werden. Wenn der Vertrag geschlossen ist, sind die meisten Inhalte verbindlich.

In Arbeitsverträgen können Klauseln enthalten sein, die aus Sicht des Arbeitnehmers besser nachverhandelt werden sollten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich über Inhalt und Form des Vertrags frei entscheiden, denn es gilt Vertragsfreiheit. Arbeitgeber nutzen jedoch oft Formular- bzw. Musterverträge, die nicht individuell ausgehandelt worden sind. In solchen Arbeitsverträgen können Standardformulierungen enthalten sein, die für Arbeitnehmer nicht unbedingt vorteilhaft sind.

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet die Vertragsparteien dazu, spätestens einen Monat nach Dienstantritt die wesentlichen Regelungen des Vertrags schriftlich festzulegen. Dazu zählen unter anderem Arbeitsort, Gehalt und Kündigungsfrist. Auch die Punkte, die im Vorstellungsgespräch besprochen und vereinbart wurden, sollten sich im Arbeitsvertrag wiederfinden.

Welche Punkte im Arbeitsvertrag sollten Arbeitnehmer genau prüfen?

Tätigkeitsbeschreibung: Die Positionsbezeichnung sollte im Arbeitsvertrag genauso lauten wie im Vorstellungsgespräch besprochen und muss dem zugewiesenen Aufgabenfeld entsprechen. Heißt es im Arbeitsvertrag zum Beispiel plötzlich „leitender Angestellter“, ohne dass das vereinbart wurde, könnten unbezahlte Überstunden drohen. Einige Arbeitnehmerschutzregelungen gelten nämlich nicht oder nur mit Abweichungen für leitende Angestellte.

Ausschluss der Kündigung vor Dienstantritt: Ein Arbeitsvertrag kann nach Unterzeichnung in der Regel auch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn zu den üblichen Fristen gekündigt werden – zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer ein besseres Jobangebot findet. Arbeitgeber können das jedoch per Klausel ausschließen. Häufig sind solche Klauseln mit Vertragsstrafen für den Fall des Nichtantritts der Stelle verbunden und Arbeitnehmer riskieren hohe Geldstrafen.

Befristung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis kann befristet sein und zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch ohne Kündigung auslaufen. Das ist der Fall, wenn im Arbeitsvertrag ein bestimmtes Enddatum für die Beschäftigung festgelegt ist. Befristet kann der Vertrag auch dann sein, wenn er nur bis zur Erreichung eines konkreten Ziels gilt. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sollte darauf achten, dass die Vereinbarung schriftlich festgehalten wird, sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Wenn das Arbeitsverhältnis nur für ein konkretes Projekt eingegangen wird, muss das Ziel ganz genau beschrieben werden, sonst könnte der Vertrag auch früher enden als gedacht.

Probezeit: In der Regel wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, üblicherweise umfasst sie sechs Monate. In dieser Zeit können beide Vertragsparteien eine Kündigung mit sehr kurzer Kündigungsfrist aussprechen. Im ersten halben Jahr darf ohne Grund gekündigt werden – ob mit oder ohne vereinbarte Probezeit, denn das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten. Ziel ist daher eine möglichst kurze Probezeit. Die Probezeit sollte auf keinen Fall mit einer Befristung verknüpft sein.

Probearbeitsverhältnis: Wenn sich im Arbeitsvertrag eine Klausel findet, die das Arbeitsverhältnis zur Erprobung auf sechs Monate befristet, sollten bei Arbeitnehmern die Alarmglocken klingeln. Es handelt sich dann nicht um die übliche Probezeit, sondern um einen befristeten Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endet in dem Fall nach sechs Monaten, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.

Arbeitszeit: Laut Arbeitszeitgesetz gilt für Vollzeit-Angestellte die 40-Stunden-Woche, sodass Unternehmen mit ihren Mitarbeitern keine längeren Arbeitszeiten vereinbaren dürfen. Für Teilzeitbeschäftigte ist es wichtig, im Arbeitsvertrag die Dauer und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit festzuschreiben. Wer zum Beispiel nur vormittags arbeiten kann, sollte das im Vertrag festhalten, sonst kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit frei bestimmen. Überstunden müssen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn sie im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurden.

Arbeitsort: Der Arbeitsort sollte möglichst präzise im Vertrag festgehalten werden, sonst könnte eine Versetzung gegen den Willen des Arbeitnehmers drohen. Klauseln, die eine bundesweite oder sogar weltweite dauerhafte Versetzung vorsehen, sind zwar in der Regel unwirksam. Ist der Arbeitsort jedoch nicht festgelegt, kann der Arbeitgeber bestimmen, wo die Tätigkeit ausgeübt werden muss. Wenn im Bewerbungsgespräch über Homeoffice-Regelungen gesprochen wurde, sollten auch diese Vereinbarungen vertraglich festgehalten werden.

Kündigungsfristen: Bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn die Fristen nichts anders geregelt wurden. Für den Arbeitgeber beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist bei vier Wochen und verlängert sich auf bis zu sieben Monate, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für den Arbeitnehmer bleibt es bei einer Frist von vier Wochen – unabhängig davon, wie lange er im Unternehmen beschäftigt ist. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass der Arbeitsvertrag ausreichend lange Kündigungsfristen für den Arbeitgeber vorsieht, nicht aber für den Arbeitnehmer. Je länger die Kündigungsfrist für Beschäftigte ist, desto unflexibler sind sie im Fall eines Arbeitsplatzwechsels.

Ungültige Regelungen im Arbeitsvertrag: Was tun?

Arbeitsverträge können inhaltlich frei gestaltet werden, aber die Gesetze stecken dem Arbeitgeber enge Grenzen. Verstoßen Teile des Vertrags gegen ein gesetzliches Verbot, sind entweder die entsprechende Klausel oder der gesamte Arbeitsvertrag unwirksam. Arbeitnehmer können dann gegen die ungültigen Klauseln vorgehen.

Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Vertragsklauseln in Ihrem Arbeitsvertrag? Dann empfiehlt es sich, vor der Unterzeichnung den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen. So lassen sich ungünstige Klauseln oft noch heraus verhandeln und man ist auf der sicheren Seite, wenn es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Unsere erfahrenen Arbeitsrechtler beraten Sie gern zu Ihrem Arbeitsvertrag oder vertreten Sie bei einer Kündigungsschutzklage vor Gericht. Nutzen Sie gern unverbindlich unser kostenloses Erstgespräch. Wir sind in Fragen zum Arbeitsrecht für Sie da!