Kündigungsschutzklage: Wann ist sie angemessen?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber gekündigt oder droht Ihnen die Kündigung? Das müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Möglicherweise ist Ihre Kündigung ungerechtfertigt. Der gesetzliche Kündigungsschutz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers jedenfalls deutlich ein. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie die rechtliche Wirkung einer Kündigung vor einem Arbeitsgericht feststellen lassen.

Jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigung ist demnach nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen gültig. Für eine ordentliche Kündigung muss ein nachweisbarer Kündigungsgrund vorliegen. Das können betriebs-, krankheits- oder verhaltensbedingte Gründe sein. Das Arbeitsgericht stellt fest, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung rechtmäßig beendet wurde.

Ziele der Kündigungsschutzklage

Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren. Sie verfolgt zunächst das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten. Allerdings sieht die Praxis oft anders aus: Der Arbeitgeber hat mit der Kündigung klar gemacht, dass er den gekündigten Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen möchte. Deshalb führt eine Kündigungsschutzklage meistens zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses und einer Einigung auf eine Abfindungszahlung.

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage

Damit die Kündigungsschutzklage wirksam werden kann, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Nach dem Eingang der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Laut § 4 des Kündigungsschutzgesetzes „muss [der Arbeitnehmer] innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“

Bei Überschreitung dieser Frist wird die Klage wegen Nichteinhaltung der Frist abgewiesen und die Kündigung ist erst einmal rechtlich gültig – und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei der Zustellung nicht anwesend war, weil er sich zum Beispiel im Urlaub oder im Krankenhaus befand. Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage kann nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Bemühungen nachweislich nicht in der Lage war, die Kündigungsschutzklage einzureichen.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Der Arbeitnehmer reicht die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das Gericht informiert den betroffenen Arbeitgeber dann per Brief über die Klage. In der Regel findet kurz darauf eine sogenannte Güteverhandlung statt. Darin wird der Fall dem Vorsitzenden der Kammer vorgestellt und besprochen. Der Gütetermin soll eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Arbeitgeber und dem gekündigten Arbeitnehmer erreichen. Der vorsitzende Richter gibt eine erste Einschätzung zum Verfahren ab und erläutert die Risiken und Chancen eines Urteilsspruchs.

Oft wird die Kündigungsschutzklage schon während dieses Gütetermins durch einen Vergleich beendet. Der Arbeitnehmer erhält als Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurückzieht, eine Abfindungszahlung. Die Höhe der Abfindung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandelt. Diese Lösung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre oder wenn Gründe vorliegen, die eine künftige Zusammenarbeit aller Voraussicht nach unmöglich machen würden (§ 9 KSchG).

Kommt es nicht zu einer Einigung, wird ein neuer Termin festgesetzt, der vor einer vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes stattfindet: der Kammertermin. Er kann bis zu sechs Monate nach dem ersten Gerichtstermin stattfinden. Die beiden Parteien können sich jetzt schriftlich zum Fall äußern. Nach dem Kammertermin ergeht in der Regel ein Urteil – oder die Beteiligten einigen sich doch noch gütlich. Ist eine der Parteien mit dem Urteil nicht einverstanden, kann beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Was ist bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten?

Arbeitnehmer sollten nach der Kündigung ihre Arbeitskraft anbieten, spätestens während des Prozesses. Das sichert den Anspruch auf das Einkommen in der Zeit bis zum Urteil – zumindest, wenn es zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt.

Wenn man sich mit dem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung einigt, wird auf die Zahlung der Abfindung Einkommenssteuer erhoben, was den Betrag stark reduziert. Reicht man keine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber ein, kann die Agentur für Arbeit das als eine leichtfertige Aufgabe des Arbeitsplatzes auslegen und eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld ALG I verhängen. Wenn keine Sperrzeit verhängt wird, rechnet die Agentur für Arbeit die Abfindungszahlung anteilig auf das ALG I an.

Die Chancen einer Kündigungsschutzklage

Gute Chancen hat der Arbeitnehmer, wenn die Kündigung nicht alle erforderlichen Voraussetzungen und Formalitäten erfüllt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es vor der Kündigung keine Abmahnungen wegen wiederholten Fehlverhaltens gab. Bei schwerwiegenden Verfehlungen ist das allerdings nicht zwingend erforderlich. Schwere Verstöße wie Diebstahl, Körperverletzung oder Beleidigung können ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen.

Bei der betriebsbedingten Kündigung könnte die sogenannte Sozialauswahl nicht beachtet worden sein. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die auf den Arbeitsplatz am dringendsten angewiesen sind, dürfen erst als letzte entlassen werden, zum Beispiel wenn sie Kinder versorgen müssen. Bestimmte Arbeitnehmergruppen wie Betriebsratsangehörige, Schwangere und Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Möglicherweise sind auch die Formalien der Kündigung nicht eingehalten worden. Weil sie sehr streng sind, kommt es durch formale Fehler oft zu einer unrechtmäßigen Kündigung. Kündigungen, die per WhatsApp, SMS, E-Mail oder mündlich ausgesprochen wurden, sind nicht rechtswirksam.

Wehren Sie sich gegen Ihre Kündigung!

Viele Arbeitnehmer können das komplexe Arbeitsrecht nur schwer nachvollziehen und erkennen die Rechtmäßigkeit der Kündigung oft nur bedingt. Deshalb sollten sich Betroffene schnellstmöglich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Weil der Kündigungsschutz in Deutschland einen hohen Stellwert besitzt und die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers gesetzlich stark eingeschränkt sind, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in vielen Fällen.

Sie wurden unrechtmäßig gekündigt und möchten mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Aushandlung einer angemessenen Abfindung? Unsere erfahrenen Arbeitsrechtler stehen Ihnen gern zur Seite. Nutzen Sie unseren Kündigungs-Check und unsere kostenlose Erstberatung!