Gegen die Kündigung klagen: Kündigungsschutzklage einreichen

Mittels Kündigungsschutz- oder Arbeitsschutzklage können Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen, um feststellen zu lassen, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist beziehungsweise ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung tatsächlich aufgelöst wurde.

  1. Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
  2. Kündigungsschutzprozess: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst
  3. Wer kann nach einer Kündigung Klage einreichen? Die Kündigungsschutzklage und ihre Voraussetzungen
  4. Während des Kündigungsschutzprozesses: Arbeiten oder Arbeitslosengeld?
  5. Sonderfall: Änderungsschutzklage

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, die er so nicht hinnehmen will, muss er schnell handeln, die Klagefrist von drei Wochen einhalten und beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls gilt die Kündigung automatisch als wirksam – ganz gleich, welche offensichtlichen Mängel sie aufweist.

Der Ablauf von Kündigungsschutzklagen ist im Großen und Ganzen stets gleich: Der Arbeitnehmer reicht nach der Kündigung Klage ein und diese wird dem Arbeitgeber zugestellt. Dann folgt die Güteverhandlung, auf der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich in einem Vergleich gütlich zu einigen. Klappt das, kommt es zum Prozessende ohne richterliches Urteil. Kommt keine Einigung zustande, folgen ein oder zwei Kammertermine und schließlich das richterliche Urteil.

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Kündigungsschutzprozess: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst

Kündigungsschutzklage einreichen

Um herauszufinden, welche Kosten dem Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage erwarten, muss zunächst der Streitwert anhand des Brutto-Monatsgehalts festgelegt werden. Kennt man den Streit- oder Gegenstandswert lassen sich die Gerichts- und Anwaltskosten ermitteln. Das Besondere im Arbeitsrecht ist, dass jede Partei in erster Instanz ihre Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses.

Um nicht auf allzu hohen Kosten sitzen zu bleiben, ist es ratsam, vor Einreichen der Kündigungsschutzklage die Erfolgsaussichten von einem Anwalt einschätzen zu lassen. So lohnt sich vor allem eine Klage bei fristloser Kündigung, denn das Arbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an außerordentliche Kündigungen. Ähnlich verhält es sich bei einer Klage nach einer betriebsbedingten Kündigung. Insofern man die Erfolgsquote einer Kündigungsschutzklage nicht daran misst, ob ein Arbeitnehmer wieder in seinem Betrieb arbeiten kann, sondern ob er finanzielle Vorteile aus der Klage zieht, ist sie sehr hoch.

Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses für unwirksam, kann der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung oder eine angemessene Abfindung durchsetzen.

Wer kann nach einer Kündigung Klage einreichen? Die Kündigungsschutzklage und ihre Voraussetzungen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ermöglicht Arbeitnehmern, gegen eine unzulässige Kündigung vorzugehen. Es räumt Arbeitnehmern Rechte im Kündigungsschutz ein. So genießen Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz und ihr Arbeitgeber kann sie nur dann ordentlich kündigen, wenn ein im Kündigungsschutzgesetz vorgesehener Grund dafür vorliegt. Besondere Arbeitnehmergruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte haben sogar besonderen Kündigungsschutz und können nur sehr schwer entlassen werden.

Der allgemeine oder gesetzliche Kündigungsschutz greift allerdings nur, wenn ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate unterbrechungsfrei in einem Betrieb gearbeitet hat und wenn es sich bei der Arbeitsstätte um keinen Kleinbetrieb handelt. Das heißt, es müssen mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig Vollzeit tätig sein.

Was bedeutet das aber für Arbeitnehmer, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift? Können sie dennoch im Kleinbetrieb Klage einreichen? Und ist es möglich, gegen eine Probezeitkündigung vorzugehen?

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Während des Kündigungsschutzprozesses: Arbeiten oder Arbeitslosengeld?

Manchmal bieten Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses Arbeitnehmern an, während der Prozessdauer weiter für sie zu arbeiten. Beim Prozessarbeitsverhältnis wird der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt. Der Arbeitnehmer hat so den Vorteil, seine bisherige Arbeit unter denselben Bedingungen fortführen zu können. Und der Arbeitgeber entgeht der Gefahr, für den mitunter langen Prozesszeitraum Lohn nachzahlen zu müssen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.

Hat ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, zahlt die Arbeitsagentur Arbeitnehmern Geld nach Ablauf der Kündigungsfrist auch während des Kündigungsschutzprozesses. Je nach Ausgang der Kündigungsklage kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer Arbeitslosengeld zurückzahlen oder sich erhaltenes Arbeitslosengeld auf noch ausstehenden Lohn anrechnen lassen müssen.

Sonderfall: Änderungsschutzklage

Mit einer Änderungsschutzklage oder Änderungskündigungsschutzklage können Arbeitnehmer gezielt gegen Änderungen im Rahmen einer Änderungskündigung vorgehen. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, arbeitet er unter den neuen Arbeitsbedingungen und reicht gleichzeitig Änderungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Änderungen sozial ungerechtfertigt sind. Ist das der Fall, kann der Arbeitnehmer unter seinen alten Bedingungen für den Arbeitgeber weiterarbeiten. Erweisen sich die Änderungen als sozial gerechtfertigt, führt er seine Arbeit unter neuen Bedingungen fort. In jedem Fall behält der Arbeitnehmer – im Unterschied zur Kündigungsschutzklage – seinen Job.

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