Was bedeutet das neue Corona-Gesetz für die Arbeitswelt?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Die vierte Corona-Welle betrifft auch die Arbeitswelt wieder massiv. Ein Gesetzentwurf auf Grundlage der Pläne der Ampel-Koalition, dem der Bundesrat am 18. November zugestimmt hat, sieht ab dem 24. November neue Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz und neue Verpflichtungen für Arbeitgeber und Mitarbeiter vor. Neben der Homeoffice-Pflicht und der 3G-Regelung müssen Beschäftigte künftig wohl ihren Impfstatus offenlegen. Welche Neuerungen zum Infektionsschutz gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Die Corona-Maßnahmen der Ampel-Koalition

Der Gesetzentwurf des noch geschäftsführenden Arbeitsministers Hubertus Heil (SPD) nimmt zur Eindämmung der vierten Welle besonders Ungeimpfte in die Pflicht. Sie müssen künftig ihren Impfstatus offenlegen und nachweisen, dass sie nicht infektiös sind. Am Arbeitsplatz gilt nämlich in Kürze 3G: Wo sich Menschen länger als zehn Minuten gemeinsam in Innenräumen aufhalten, sollen nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete Zugang haben. Tätigkeiten, die im Homeoffice durchführbar sind, müssen zu Hause ausgeübt werden, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

Unternehmen müssen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter kontrollieren und die Ergebnisse dokumentieren. Allerdings sind sie künftig wohl nicht mehr verpflichtet, Selbsttests auszugeben. Der Arbeitnehmer muss sein Impf- oder Genesenen-Zertifikat oder den Nachweis über einen Fremd-Test vorweisen. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und werden geahndet. In sensiblen Bereichen mit besonders vulnerablen Menschen wie in Pflegeheimen und Krankenhäusern sind künftig auch genesene oder geimpfte Beschäftigte verpflichtet, Corona-Tests vorzulegen.

Auskunftspflicht zum Impfstatus bis zum 19. März 2022

Zum Zweck des Infektionsschutzes haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter. Das gilt gemäß § 23a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im medizinischen Bereich und gemäß § 36 Abs. 3 IfSG) in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Laut Gesetzentwurf vom 8. November 2021 soll die Abfrage und Verarbeitung der Beschäftigtendaten zum Impfstatus bis zum 19. März 2022 auch ohne epidemische Notlage möglich sein.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt weiterhin, wurde allerdings um drei wesentliche Punkte ergänzt:

• Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren.

• Der Arbeitgeber muss Betriebsärzte, die impfen, organisatorisch und personell unterstützen.

• Mitarbeiter, die sich während der Arbeitszeit impfen lassen möchten, können sich dafür freistellen lassen.

Mit diesen Neuerungen soll die Hemmschwelle für Ungeimpfte nochmal gesenkt werden. Ansonsten gelten weiterhin die bisherigen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung: Unternehmen sind verpflichtet, die betrieblichen Hygienekonzepte an die aktuelle Gefährdungslage anzupassen.

Ministerpräsidenten plädieren für partielle Impfpflicht

Die Ministerpräsidenten haben sich auf der Konferenz am 18. November 2021 für eine partielle Impfpflicht ausgesprochen. Zum Schutz der vulnerablen Gruppen sei es erforderlich, Mitarbeiter in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in Altenpflegeheim und bei mobilen Pflegediensten zu einer Impfung zu verpflichten. Sie bitten den Bund in ihrem MPK-Beschluss, eine solche einrichtungsbezogene Impfpflicht umgehend umzusetzen.

Mitarbeiter und Besucher von Altenpflegeheimen sollen zudem verpflichtet sein, eine negative Testbescheinigung, die nicht älter ist als 24 Stunden, vorzulegen. Diese Verpflichtung soll auch für geimpfte Mitarbeiter gelten. Sie dürfen den Test als Eigentest durchführen. Mit einem lückenlosen Monitoring-System soll kontrolliert und erfasst werden, wie viele Bewohner der Pflegeeinrichtung bereits die Booster-Impfung erhalten haben.

Flächendeckende 3-G-Regelung am Arbeitsplatz

Geplant ist eine flächendeckende 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Beschäftigte sind dann verpflichtet, am Arbeitsplatz einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorzulegen. Wer das nicht kann, muss sich täglich testen lassen. Der Arbeitgeber muss die Nachweise kontrollieren – sonst droht ein Bußgeld.

In dem Entwurf heißt es, dass Beschäftigte die Arbeitsstätte nur betreten dürfen, „wenn sie über einen aktuellen Nachweis – geimpft, genesen oder getestet – verfügen.“ Verantwortlich für die Beibringung des Testzertifikats seien die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test 48 Stunden. Kontrollieren sollen die Unternehmen. Legt ein Beschäftigter keinen Nachweis vor, gilt das laut Gesetzentwurf als Ordnungswidrigkeit. Arbeitgebern, die ihrer Kontroll- und Dokumentationspflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld.

Weitere Schutzmaßnahmen zur Brechung der vierten Corona-Welle

Folgende Schutzmaßnahmen im Betrieb sind geplant und müssen auch während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen eingehalten werden:

• Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein Minimum oder, wenn das wegen der betrieblichen Gegebenheiten nicht möglich ist, gleichwertiger Schutz der im Betrieb tätigen Mitarbeiter durch Lüften oder Abtrennungen,

• Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte auf ein Minimum, auch zu Pausenzeiten,

• möglichst kleine, gleichbleibende Arbeitsgruppen und nach Möglichkeit zeitversetztes Arbeiten,

• Pflicht zur Nutzung medizinischer Masken, wenn 1,5 Meter Abstand oder die anderen oben genannte Vorgaben nicht eingehalten werden können (Bereitstellung durch den Arbeitgeber).

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter Zugang zum betrieblichen Hygienekonzept haben und der Belegschaft Informationen zu den Risiken einer COVID-19-Erkrankung und den Impfmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Mitarbeiter sollen zum gründlichen Händewaschen animiert werden und in Toiletten und Arbeitsräumen sind Desinfektionsmittel bereitzustellen.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Infektionsprävention. Wenn sich der Arbeitgeber nicht darum kümmert, dass am Arbeitsplatz die Abstandsregeln eingehalten werden und eine Ansteckungsgefahr auf ein Minimum reduziert wird, kann der Arbeitnehmer sich weigern, zur Arbeit zu kommen – was zum Annahmeverzug des Arbeitgebers und zur Lohnfortzahlungspflicht führt.

Was tun bei einem Corona-Verdacht im Unternehmen?

Wegen der massiven Ausbreitungsgefahr des Virus ist eine Corona-Infektion meldepflichtig. Der Arbeitgeber muss sofort handeln und Betroffene mit der Vorgabe, den Hausarzt zu informieren, nach Hause schicken. Die Arbeitsplätze des Betroffenen und der Kollegen, zu denen er Kontakt hatte, müssen umgehend gereinigt und die Räume gelüftet werden. Die Namen der Kontaktpersonen sollten notiert werden.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn Kitas und Schulen wegen Corona geschlossen sind?

Trotz wieder eröffneten Schulen und Kitas kann es bei Corona-Infektionen zu Unterrichtsausfall oder Quarantänepflicht kommen. Mitarbeiter mit Kindern, die deshalb zu Hause bleiben müssen, werden zumindest für fünf Tage bezahlt, wenn keine anderen geeigneten Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen. Gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre unter zwölfjährigen oder behinderten Kinder Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Der Gesetzentwurf der Ampelkoalition sieht eine Regelung vor, der zufolge auch im Jahr 2022 ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Wer nicht gesetzlich krankenversichert ist, erhält eine Entschädigung. Eltern können maximal zehn bzw. Alleinerziehende 20 Tage lang eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls erhalten, wenn sie ihre Kinder selbst zu Hause betreuen müssen.