BGH: Gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines Schiffsfonds können nur im Fall einer entsprechenden Vereinbarung zurückgefordert werden

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds können nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen am 12.03.2013 entschieden (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

Der Sachverhalt

In den Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin. In den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen ist übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft gewinnunabhängig und für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds einen prozentualen Anteil des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet. Diese werden sodann auf ein „Darlehenskonto“ gebucht. Sollte ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichten, sollte für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit entfallen.

An die Beklagten wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 Euro und 30.667,51 Euro als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge. Die Klagen hatten zunächst in den ersten beiden Instanzen Erfolg.

Die Entscheidung

Der BGH hob die Berufungsurteile auf und wies die Klagen ab. Nach Auffassung der Richter ergebe sich allein aus der gewinnunabhängigen Ausschüttung kein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft. Ein solcher entstehe vielmehr nur bei Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

„Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lasse keinen Rückzahlungsanspruch entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen sei und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte, betreffe dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft seien die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurück gewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entstehe daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Eine solche sei hier unter Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht erkennbar.“