GEWA 5 to 1 stellt Insolvenzantrag

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Am Montag, den 21.11.2016, stellt die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG nun doch Insolvenzantrag. Für die Anleihegläubiger kommt diese Neuigkeit erschreckend kurzfristig.

Was ist geschehen?

Mit ihrer im März 2014 begebenen Anleihe (WKN/ISIN: A1YC7Y/DE000A1YC7Y7) versprach die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG den Anlegern einen Zins-Kupon von 6,5 % p.a. bei einer Laufzeit von 4 Jahren. Bei einer Stückelung von 1.000,- EUR war die Anlage auch eine Option für Kleinanleger. Insgesamt hatte die Anleihe ein Investitionsvolumen von 35 Mio EUR.

Im Vorfeld der Insolvenz gab es seitens der GEWA 5 to 1 nur sehr undurchsichtige Mitteilungen. Noch im September und Oktober 2016 schien für die Anleihegläubiger alles in Ordnung zu sein. Es wurde das Richtfest auf dem GEWA-Wohn-Tower gefeiert und die GEWA 5 to 1 teilte mit, die Verkäufe der Wohnungen liefen gut und der Hotelkomplex sei auch bereits verkauft.

Was die GEWA 5 to 1 nicht mitgeteilt hat: Im September 2016 stagnierte der Wohnungsverkauf und im Oktober 2016 wurde schon nur noch eine Wohnung verkauft. Zudem ist festzustellen, dass entgegen den Ankündigungen der GEWA 5 to 1 der Wohnungsverkauf bei 68 % der verfügbaren Wohnungskapazitäten zum Erliegen gekommen ist. Insbesondere die großräumigen und hochpreisigen Wohnungen haben noch keinen Abnehmer gefunden. Darüber hinaus ist eine Kaufpreiszahlung durch den Hotelinvestor erst nach der Fertigstellung und Bauabnahme des Hotelkomplexes im ersten Quartal 2017 zu erwarten. Dies führt nunmehr zu einer Finanzierungslücke, die von der GEWA 5 to 1 nicht mehr auszugleichen ist. Folglich stoppte der Generalunternehmer, die Baresel GmbH, die Bauarbeiten an dem Wohn-Tower im November 2016 aus Sorge, seine Bautätigkeit werde nicht weiterfinanziert.

Wie geht es nun weiter?

Nachdem ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist es üblich, dass das Insolvenzgericht zunächst vorläufige Maßnahmen trifft und kurzfristig eine Gläubigerversammlung einberufen wird, in der der zuständige Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter vom Insolvenzgericht bestellt wird. Auch kommt in diesem Termin die Bestellung eines gemeinsamen Gläubigervertreters in Betracht. Bereits in diesem Termin ist es insbesondere für Kleinanleger wichtig, ihre Stimmrechte zu bündeln, um aktiv an der Gestaltung des Insolvenzverfahrens mitwirken zu können.

Nach Angaben der regionalen Zeitungen soll der Tower nach den Angaben des hinter der GEWA 5 to 1 stehenden Bauunternehmers Michael Warbanoff im Insolvenzverfahren fertiggestellt werden. Weiterhin beschreibt dieser optimistisch gegenüber der Stuttgarter Zeitung: „Es sieht alles gut aus, der Turm wird errichtet. Nur sind wir dann nicht mehr dabei.“

Für die Anleihegläubiger sieht die Prognose nicht so rosig aus, wie von Michael Warbanoff beschrieben. Für sie bedeutet das nämlich, dass sie mit Verlusten zu rechnen haben. Die Verkaufspreise von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren liegen meist weit unter dem Marktüblichen, da Investoren hier den wirtschaftlichen Druck, unter dem die insolventen Unternehmen stehen, ausnutzen. Da greift auch eine erstrangige Besicherung der Anleihen durch eine Grundschuld zu kurz.

Was rät die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN?

„Anleger sollten nicht ausschließlich darauf hoffen, dass am Ende des Insolvenzverfahrens eine passable Quote steht.“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden.

Anleger sollten sich bereits jetzt anwaltlichen Rat einholen und mögliche Schadenersatzansprüche gegen Banken, Berater und Prospektverantwortliche prüfen lassen. Viele Banken und Berater vermitteln hochriskante Anlageformen, ohne gebührend auf Verlustrisiken einzugehen. Oft werden falsche oder unvollständige Prospekte in den Beratungen verwendet. Dies könnte genügend Anlass bieten, den Verlust der Anleihegläubiger durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auszugleichen.

Auch wer seine Anleihe über die Beteiligung an einem Investmentfonds hält, steht nicht schutzlos da. Selbstverständlich kündigen die Beteiligungsgesellschaften an, gegen die GEWA und deren Hintermänner gerichtlich vorzugehen, um die Verluste zu minimieren. Denn unter Umständen haben sich die Fondsgesellschaften gegenüber ihren Fondsbeteiligten selbst schadenersatzpflichtig gemacht, indem sie falsch über die Risiken ihrer Investments beraten bzw. fehlerhafte Prospekte verwendet haben, um so Interessenten von einer Beteiligung zu überzeugen.

Daneben besteht die Möglichkeit, die Interessen der Anleihegläubiger in etwaigen Gläubigerversammlungen zu bündeln, um so auf die zu treffenden Entscheidungen einzuwirken. Man sollte hier nicht das Feld anderen Gläubigergruppen wie den Banken überlassen.

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt die Interessen zahlreicher Verbraucher im Bank- und Kapitalmarktrecht. Über unser Kontaktformular können betroffene Anleihegläubiger uns erreichen und einen Termin für ein erstes telefonisches Beratungsgespräch vereinbaren.