Helaba zu Rückzahlung verurteilt – Widerrufsbelehrung falsch – Keine Berufung auf Verwirkung.

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Auch drei Jahre nach der Rückzahlung eines Darlehensvertrags kann ein Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Der Bank sei es in diesem Fall verwehrt, sich auf die sogenannte Verwirkung zu berufen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.2015, 17 U 57/14, nicht rechtskräftig) in einem Verfahren gegen die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein“, sagt Rechtsanwalt Nico Werdermann, der sich auf den Widerruf von Darlehensverträgen spezialisiert hat. Der Verbraucher solle dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er sei deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.

Die von der Beklagten bei der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe fest. Die Formulierung informiere den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend sei.

Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. „Der Verbraucher wird damit darüber aber im Unklaren gelassen, um welche weiteren Umstände es sich dabei handelt“, sagt Werdermann.

Den Einwand der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, das Widerrufsrecht sei verwirkt, wies das OLG Karlsruhe zurück. Für eine Verwirkung sei neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment erforderlich. Die Beklagte könne für sich schon kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, weil sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet habe. Darüber hinaus habe die Helaba sich nicht mehr darauf verlassen können, dass Verbraucher ihre Darlehensverträge nicht widerrufen werden. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2009 war der Bank bekannt, dass die zeitweise verwendete Belehrung unwirksam ist.