Kreditwiderruf: Verfahren der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vor dem Bundesgerichtshof

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Bundesgerichtshof wird im kommenden Jahr über eine Reihe von Rechtsfragen entscheiden müssen, die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Kreditverträgen stehen. Dies geht aus einer Mitteilung der Verbraucherrechtsanwaltskanzlei  VON RUEDEN hervor, die die revisionsbeklagten Verbraucher bis vor dem Oberlandesgericht vertreten hat. Wegen einer besonderen Regelung in der Zivilprozessordnung können die Rechtsanwälte von VON RUEDEN nur gemeinsam mit einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt auftreten. In den vorgelagerten Verfahren hatte das Verbraucherehepaar aus Bonn erfolgreich gegen die Landesbank Baden-Württemberg auf Rückzahlung eines sogenannten Aufhebungsentgeltes geklagt (LG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2015, 6 O 64/14; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015, 6 U 21/15, rechtskräftig).

Die Parteien hatten mehrere Darlehensverträge zur Finanzierung einer Immobilie geschlossen. Diese Darlehensverträge löste das Ehepaar im Jahr 2012 aus und zahlte einen als „Aufhebungsentgelt“ bezeichneten Betrag in Höhe von fast 30.000,- Euro an die Landesbank Baden-Württemberg. Im darauffolgenden Jahr widerrief das Ehepaar alle Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichtet waren. Zur Begründung führten sie mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN an, dass die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Mustern entsprachen. „Der Bundesgerichtshof wird im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit haben, zu einer Vielzahl von offenen Fragen – die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Kreditverträgen stehen – ausführlich Stellung zu nehmen“, sagte Rechtsanwalt Johannes von Rüden am Donnerstagnachmittag in Berlin. Der Bank wurde zugestanden, die Revision bis zum 08.02.2016 zu begründen, erklärte eine mit der Angelegenheit vertraute Person.

BGH entscheidet erneut über „Frühestens“-Problematik

Insgesamt beanstandeten die Gerichte die Widerrufsbelehrungen in mehreren Punkten. So sei für den Beginn der Frist lediglich ein frühestmöglicher Zeitpunkt genannt. Es fehlen aber Angaben zu dem tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist. So sei nicht deutlich genug hervorgehoben, wann die 14-tägige Widerrufsfrist tatsächlich beginnt, nur eben, wann sie frühestens beginne. In einigen Punkten habe die Bank die gesetzliche Widerrufsbelehrung nicht nur sprachlich angepasst, sondern auch inhaltlich geändert, wie zuletzt das Oberlandesgericht Stuttgart rügte.

Gesetzliche Zwischenüberschriften nicht übernommen

Einen anderen Punkt, den die Richter kritisierten, war die nicht mustergleiche Übernahme von Zwischenüberschriften. So war in einer der Belehrungen die gesetzlich vorgegebene Zwischenüberschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht übernommen worden. Dies würde eine gewisse Signalwirkung entfallen lassen, argumentierten die Richter. Eine andere Frage, mit der sich der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erstmals beschäftigen muss, wird die Frage sein, ob die Aufhebung des Vertrages und die vollständige Leistungserfüllung die Ausübung des Widerrufsrechts ausschließen. „Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart hatten dies verneint,“ sagt Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Die Aufhebung des Vertrages führe lediglich zu einer inhaltlichen Veränderung des ursprünglichen Vertrages, vernichte diesen aber nicht, argumentiert das Oberlandesgericht Stuttgart.

Verwirkung des Widerrufsrechts

Ferner wird sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Verwirkung des Widerrufsrechts befassen müssen. Damit ist gemeint, dass die Bank nach einem gewissen Zeitablauf darauf vertrauen konnte, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht mehr ausüben wird. Die Vorinstanzen hatten dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Landesbank Baden-Württemberg schon kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne. Immerhin sei sie für den Umstand, dass auch Jahre nach dem Vertragsabschluss wirksam widerrufen werden könne, selbst verantwortlich, indem sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hatte. Zudem habe die Bank jederzeit die Möglichkeit gehabt, durch Nachreichung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung diesen Zustand zu beenden. Dies hat sie allerdings unterlassen.

OLG Stuttgart: Motivation für Widerruf unbeachtlich

Auch der Spekulation der Landesbank Baden-Württemberg, das Ehepaar würde nur von dem gesenkten Zinsniveau profitieren wollen, erteilten die Vorinstanzen eine Absage. Maßgeblich sei nur, ob die falsche Widerrufsbelehrung abstrakt dazu geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. „Seine wahren Motive bleiben insoweit unberücksichtigt“, sagte von Rüden  Dies würde sich auch darin äußern, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf. „Wir erwarten, dass der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen bestätigen wird.“

Update vom 15.02.2016

Der Bundesgerichtshof hat mit Pressemitteilung 39/16 den Tag der mündlichen Verhandlung auf den 05.04.2016 anberaumt. Zur Aufnahme in den Presseverteiler kontaktieren Sie uns bitte mit dem Betreff „Verteiler Bankenrecht“ per E-Mail: ekh@rueden.de.

Update vom 30.03.2016

Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN wurde heute darüber informiert, dass die Landesbank Baden-Württemberg die Revision nur sechs Tage vor dem Verhandlungstag zurückgenommen hat. Damit ist die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart rechtskräftig.