Lastschriftverfahren: Umstellung auf SEPA-Lastschriften

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Was ist das SEPA-Lastschriftverfahren und ab wann gilt es?

SEPA steht für Single European Payments Area. Bereits seit November 2009 werden die SEPA-Lastschriftverfahren angeboten. Damit sind innerhalb des Euro-Zahlungsverkehrsraums grenzüberschreitende Lastschriften möglich.

Ab Februar 2014 löst die SEPA-Lastschrift die nationalen Lastschriftverfahren in den Euro-Ländern endgültig ab. Ebenso wie bei SEPA-Überweisungen werden für SEPA-Lastschriften grundsätzlich IBAN (International Bank Account Number, internationale Kontonummer) und BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl) Kontonummer und Bankleitzahl benötigt. Zunächst erfolgt die Umstellung schrittweise, bisherige Lastschriften bleiben für eine Übergangszeit weiterhin gültig. Die SEPA-Zahlungsinstrumente (also SEPA-Überweisung, SEPA-Kartenzahlung, SEPA-Lastschrift) können Verbraucher dann zusätzlich zu den national vorhandenen Zahlungsinstrumenten nutzen.

  • Das SEPA-Lastschriftverfahren wird in zwei verschiedenen Varianten angeboten: die SEPA-Lastschrift als Basisvariante und die SEPA-Firmenlastschrift für Geschäftskunden.
  • Die SEPA-Basislastschrift stimmt weitgehend mit der bisherigen Einzugsermächtigung überein. Die SEPA-Firmenlastschrift ist mit dem Abbuchungsverfahren vergleichbar.

SEPA-Mandate und Einzugsermächtigung

Das SEPA-Mandat beinhaltet die Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug fälliger Forderungen mittels Lastschrift und die Weisung an seinen Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) zur Einlösung durch Belastung seines Zahlungskontos. Einmal erteilte Einzugsermächtigungen können nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister auch für den Einzug von SEPA-Basislastschriften genutzt werden.

Was ist neu?

SEPA-Basislastschriften, bei denen ein gültiges Mandat vorliegt, können künftig bis zu acht Wochen nach dem Belastungstag ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden (fehlt das unterschriebene Mandat, verlängert sich die Frist auf 13 Monate).

Neu ist auch die Einführung der sogenannten Gläubiger-Identifikationsnummer. Hiermit und mithilfe der Mandatsreferenz (z.B. Rechnungsnummer) kann der Zahler die Belastungen auf seinem Girokonto leicht nachvollziehen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist in Deutschland 18-stellig und wird von der Deutschen Bundesbank vergeben und kann auf der Website der Deutschen Bundesbank beantragt werden.

Zudem müssen Zahlungsdienstleister ihren Kontoinhabern künftig ermöglichen, die Einlösung von Lastschriften z.B. dem Betrag nach zu begrenzen oder auf bestimmte Zahlungsempfänger einzuschränken.

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