Post von der Postbank

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Zehn Monate Postlaufzeit bei der Postbank

Post von der Postbank, Widerruf eines Darlehensvertrags mit der DSL Bank, Rechtsanwälte VON RUEDEN, www.rueden.de, info@rueden.de.Die Postbank antwortet – nur nicht sofort. Ausgerechnet bei der Deutschen Postbank AG dauert es mal wieder länger als üblich. Das Schreiben, das bei uns letzte Woche einging, ist vom 14.04.2016 und beginnt mit den Worten:

Ihr Schreiben vom 08.06.2015 ist in unserem Hause eingegangen und nunmehr der Rechtsabteilung zur Bearbeitung vorgelegt worden.

Sage und schreibe zehn Monate hat es gedauert. Die folgenden Rechtsausführungen dürften einem Kenntnisstand entsprechen, der noch wesentlich älter ist. Wir hatten für einen Mandanten die Erklärung auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der DSL Bank (ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG) aus dem Jahr 2007 erklärt und ausführlich begründet, warum der Widerruf 2015 noch möglich war.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die beigefügte Belehrung enthielt nämlich die in ständiger Rechtsprechung für falsch befundene Formulierung

Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

Soweit folgt die DSL Bank sogar, behauptet aber, diese Formulierung unterliege dem Musterschutz. Auch eine falsche Widerrufsbelehrung lässt die Widerrufsfrist beginnen, wenn sie dem Muster nach Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) BGBInfoV in der Fassung bei Vertragsschluss entspricht. Richtig ist, dass auch das Muster diese Formulierung enthält. Allerdings genießt nicht die einzelne Formulierung Musterschutz, sondern die Widerrufsbelehrung als Ganzes. Selbst der BGH ist es leid, sich ständig wiederholen zu müssen:

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 aaO Rn. 37 mwN).
BGH, Urteil vom 1. März 2012, Az. III ZR 83/11

Kein Musterschutz

Von einer vollständigen Entsprechung kann aber hier nicht die Rede sein: Es fehlen die Zwischenüberschriften, statt „Textform“ heißt es „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger„, und so weiter. Man könnte vielleicht zugestehen, dass die DSL Bank die Musterwiderrufsbelehrung als grobe Orientierung für die Formulierung der eigenen Belehrung verwendet hat.

Umso selbstbewusster aber das Auftreten der DSL Bank:

Die im Rahmen einer Umschuldung regelmäßig anfallende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 15.500,00 € würden wir im Rahmen eines Vergleichs auf einen Betrag von 10.000,00 € reduzieren.

Alternativ können wir anbieten, Ihre Mandantschaft im Rahmen eines Vergleichs gegen Zahlung einer reduzierten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.000,00 € vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen.

Folgen des Widerrufs

Offenbar verschließt die Bank die Augen vor der geltenden Rechtslage. Wer wirksam widerrufen hat, schuldet keine Vorfälligkeitsentschädigung. Als Folge der Rückabwicklung des Darlehensvertrages schuldet er sogar deutlich weniger als den aktuellen Darlehensstand. Und nicht zuletzt sind die Raten, die seit dem Widerruf gezahlt worden sind, unserer Ansicht nach vollständig auf die Tilgung anzurechnen.

Das Darlehen stand, als wir den Widerruf erklärt haben, bei ca. 127.000,00 €. Berechnet man die Ansprüche bei Rückabwicklung des Darlehens nach der Methode, die der BGH vorgibt, muss der Mandant nur 109.000,00 € an die DSL Bank zahlen. Die zehn Raten, die seit Juni 2015 gezahlt worden sind, abgezogen, verbleiben glatte 100.000,00 €. Die Bank will stattdessen 124.000,00 (Darlehensstand heute ohne Widerruf) und weitere 12.000,00 €. Summa summarum liegt man 36.000,00 € auseinander. Wir haben dem Mandanten zur Klage geraten. Er ist noch unentschlossen und findet auch Gefallen an der Vorstellung, das Darlehen weiterhin zinslos zur Verfügung zu haben.