Widerrufsbelehrungen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank prüfen lassen

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Kreditinstitute wie die Deutsche Apotheker- und Ärztebank müssen ihre Kunden seit November 2002 bei Abschluss eines Darlehensvertrags zu privaten Zwecken über ihr Widerrufsrecht belehren. Innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zwei Wochen können privat Handelnde – auch Verbraucher genannt – den Kreditvertrag widerrufen. Dafür müssen die Bankkunden jedoch ordnungsgemäß über ihr Recht den Kreditvertrag zu widerrufen belehrt worden sein.

Zahlreiche Banken jedoch, so auch die deutsche Apotheker- und Ärztebank, erfüllten nicht immer die Anforderungen an eine vollumfängliche, unmissverständliche Belehrung. Die Folge: Ein Großteil der Widerrufsbelehrungen in Deutschland enthält Fehler. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen dazu, dass die regelmäßige Frist in solchen Fällen nicht gilt. Kunden der Deutschen Apotheker- und Ärztebank können also auch heute noch ihre Darlehensverträge widerrufen, die sie vor vielen Jahren geschlossen haben.

Folgen des Widerruf Ihres Kredits bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank – Keine Vorfälligkeitsentschädigung

Bei einem wirksamen Widerruf können sich die Kunden der Deutschen Apotheker- und Ärztebank von ihren Kreditverträgen lösen. Zwischen den beiden Vertragsparteien entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Folgen des Widerrufs können im Einzelnen kompliziert werden. Hauptsächlich jedoch zieht der Widerruf Folgendes nach sich: Der Bankkunde ist verpflichtet, die noch offene Darlehenssumme zurückzuzahlen und die Deutsche Apotheker- und Ärztebank die bereits beglichenen Raten.

Das, was den Widerruf allerdings so interessant macht, ist etwas anderes. Im Gegensatz zu einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens durch den Kreditnehmer können Banken bei einem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese Ausgleichszahlung soll die Banken für ihren Zinsausfall entschädigen. Für die Kunden hat diese Forderung oftmals abschreckende Wirkung. Denn die geforderte Summe kann je nach der Darlehenssumme mehrere Zehntausende Euro betragen.

„Widerrufsjoker“ soll im Juni 2016 zum letzten Mal benutzt werden können

Eine für Mitte 2016 geplante Gesetzesänderung sieht allerdings nun vor, das zeitlich unbefristete Widerrufsrecht für Verträge aus der Zeit 2002 bis 2010 abzuschaffen. Der 21. Juni 2016 soll der letzte Tag sein, an dem Verbraucher von ihrem Recht Gebrauch machen können. Kanzlei VON RUEDEN empfiehlt interessierten Darlehensnehmern eine zeitnahe Prüfung ihrer Verträge.

Deutsche Apotheker- und Ärztebank belehrte missverständlich und einseitig über Widerrufsfolgen

In Belehrungstexten der Deutschen Apotheker- und Ärztebank aus der Zeit um 2007 bis 2009 heißt es unter dem Abschnitt Widerrufsfolgen: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Willenserklärung erfüllen.“ Das könnte in zweierlei Hinsicht nicht völlig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung erfüllen. Zunächst könnte der Darlehensnehmer der Deutschen Apotheker- und Ärztebank das Wort Willenserklärung falsch interpretieren. Denn die Wortwahl ist hier missverständlich. Willenserklärung könnte sowohl die Erklärung zum Vertragsschluss als auch die Widerrufserklärung bedeuten. Die Ausrichtung an der Erklärung zum Vertragsschluss jedoch würde dem Verbraucher die Frist zur Erstattung erheblich verkürzen oder es ihm sogar unmöglich machen, diese einzuhalten.

Weiterhin gibt die Deutsche Apotheker- und Ärztebank in diesem Abschnitt lediglich die Frist an, die für die Erstattung der Leistungen für den Bankkunden gilt. Über eine eigene Frist belehrt die Deutsche Apotheker- und Ärztebank nicht. Das legt dem Darlehensnehmer den Schluss nah, sie sei nicht an eine Frist gebunden. Zu wissen, wann die Deutsche Apotheker- und Ärztebank etwaig beglichene Raten dem Kunden zurückzahlt, ist jedoch ein wesentlicher Aspekt der Planung des Widerrufs.

Kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank durch die Anwälte der Kanzlei VON RUEDEN

Ein Widerruf sollte gut überlegt und juristisch korrekt sein. Denn leider haben sich schon Verbraucher durch unvorbereitete Widerrufserklärungen selbst den Weg aus dem Vertrag erschwert. Es muss bedacht werden, dass der Widerruf nicht konzipiert wurde, um zu Zeiten günstiger Zinsen aus teuren Altverträgen auszusteigen. Die im Bankrecht erfahrenen Anwälte der Kanzlei VON RUEDEN bieten eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an.

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