Widerrufsinformationen weiterhin fehlerhaft

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Berlin/Hamburg – Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverbandes aus dem Jahr 2010 sind weiterhin fehlerhaft und berechtigen Verbraucher auch Jahre nach dem Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages zum Widerruf des Vertrages. Durch die Nutzung eines solchen Widerrufsjokers können Verbraucher mehrere Tausend Euro sparen. So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urt. v. 25.04.2018, 13 U 190/17) im vergangenen Monat, dass die Sparkasse Harburg-Buxtehude mehr als 12.000,- Euro an einen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN zahlen muss.

Die Sparkasse Harburg-Buxtehude verwendete einen Widerrufs-Vordruck, der ihr vom Sparkassenverband zur Verfügung gestellt wurde. Hierin wurde ausgeführt, dass die 14-tägige Frist für den Beginn der Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Mandant von der Sparkasse alle Pflichtinformationen erhalten hat – unter anderem die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Abweichung von dem gesetzlichen Muster. Eine derartige Abweichung mit überflüssigen Informationen sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unschädlich, führen die Hamburger Richter aus, allerdings müsste dann auch die Aufsichtsbehörde „in gehöriger Form“ genannt werden. Daran scheitert der Sparkassenverband. Dass die Aufsichtsbehörde im Gebührenverzeichnis der Sparkasse genannt wurde, genüge nicht, da dieses nicht dauerhaft mit dem ursprünglichen Vertrag verbunden wurde. Es reicht nicht aus, dass das Gebührenverzeichnis zum Vertragsschluss mit ausgehändigt wird.

Rechtsanwalt: „Verbraucher können immer noch profitieren“

„Die aktuelle Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zeigt, dass auch weiterhin Tausende Verbraucher von der Rechtsprechung profitieren können und ihre alten Verträgen durchschauen sollten“, sagt Rechtsanwalt Johannes von Rüden, der die aus Scharbeutz stammenden Mandanten vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vertrat. Verbraucher könnten so mehrere Tausend Euro einsparen, führt von Rüden weiter aus. Leider seien viele Banken auch wegen der mittlerweile als gefestigt geltenden Rechtsprechung nicht zum Einlenken bereit. „Das Hanseatische Oberlandesgericht hat Entschieden, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde in den benannten Unterlagen eben nicht ausreichend ist, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, solange diese Unterlagen nicht dem Darlehensvertrag beigeheftet gewesen sind“, führt von Rüden weiter aus. Damit hat das OLG Hamburg eine der wesentlichsten Argumentationen der Sparkassen entkräftet.