Eigenbedarfskündigung: Lebensgefährte muss nicht namentlich genannt werden

Veröffentlicht am in Immobilien- und Mietrecht

Die Revision der Kläger einer zuvor vom Landgericht abgelehnten Kündigung wegen Eigenbedarfs hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat sich vergangenen Mittwoch hierzu in einer Entscheidung mit den Anforderungen an die Begründung befasst. Die Beklagten leben seit 1999 als Mieter einer rund 158 qm großen Wohnung in Essen. Dabei erklärten die Kläger am 23. Oktober 2012 die Kündigung des Mietverhältnisses. Als Begründung gaben sie an, der Wohnraum für ihre Tochter sei mit einer Größe von 80 qm zu klein. Denn die von ihr bewohnte und benachbarte Doppelhaushälfte sei für sie und ihren Lebensgefährten zu klein, mit welchem sie einen gemeinsamen Hausstand zu bewohnen plant.

Amtsgericht stimmt zu, Landgericht widerspricht

Das Amtsgericht hat dabei in seinem Urteil die Räumungsklage bestätigt (AG Essen – Urteil vom 26. April 2013 – 19 C 459/13). Jedoch sollte dieses Urteil nicht von langer Dauer sein. Bereits über drei Monate später hat das Landgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen (LG Essen – Urteil vom 8. August 2013 – 10 S 244/13). Dabei lautete die Begründung, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch nicht zustehe, weil die seitens der Kläger ausgesprochene Eigenbedarfserklärung schon aus formellen Gründen unwirksam sei (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese hätten es versäumt, in der Eigenbedarfsklage den Namen des Lebensgefährten mit anzugeben. Dies sei jedoch erforderlich gewesen, da der Lebensgefährte der Tochter für die Beklagten nicht identifizierbar sei.

Revision und Erfolg

Da die Kläger dieses Urteil nicht akzeptierten wollten, sind sie in Revision gegangen. Diese vom Senat zugelassene Revision hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, welcher unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständig ist, hat nun entschieden, dass es nun doch nicht erforderlich sei, den Namen des Lebensgefährten in Kündigungsschreiben schriftlich zu erwähnen (Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13). Denn laut § 573 Abs. 3 BGB soll das Begründungserfordernis gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dadurch wird dem Mieter ermöglicht, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung nur auf angegebenen konkreten Kündigungsgrund auszurichten.

Es genügt also im Falle der Eigenbedarfskündigung nur den Namen des Familienmitglieds anzugeben, also nicht noch zusätzlich den Namen eines Lebensgefährten mit anzugeben. Lediglich das andere Familienmitglied ist identifizierbar zu benennen als auch das Interesse der Eigenbedarfskündigung anzugeben, welches sie an der Erlangung der Wohnung hat. Die Angabe, dass die Tochter in die benachbarte Wohnung des Beklagten ziehen wolle, weil diese mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand gründen wolle, reicht also vollkommen aus.

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