AG Köln: Fiktive Lizenzgebühr für Pornofilm nur 50 Euro – Aufwendungsersatz auf 130,50 EUR reduziert

Veröffentlicht am in Internetrecht

Das Amtsgericht Köln hat im Rahmen eines sogenannten Hinweisbeschlusses den Rechteinhaber an einem Pornofilm darauf hingewiesen, dass die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lediglich 50,- EUR betragen könne. Dies berichtet der Alsdorfer Rechtsanwalt Dieter Ferner in seinem Blog. Mit dem Hinweis, dass die einzelne Teilnahme eines Netzwerkteilnehmers sich wohl kaum auf die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers ausüben könne, setzte das Amtsgericht Köln den für die Abmahnung maßgeblichen Gegenstandswert auf lediglich 1.000 EUR fest, weshalb der Rechtsanwalt für seine vorprozessuale Abmahnung lediglich 130,50 EUR einklagen konnte. Dies entspricht auch dem Gedanken des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das im Herbst vergangenen Jahres in Kraft getreten ist. Ursprünglich hatten die Rechteinhaber weit mehr als 1.000 EUR Schadenersatz einklagen wollen.

Kaum mehr als 200 Euro Kosten für Verbraucher

Was die Behandlung sogenannter Altfälle angeht, scheint die Situation für Rechteinhaber noch unklarer geworden zu sein. Rechtsanwalt Johannes von Rüden rät Betroffenen daher, nicht unüberlegt auf Vergleichsvorschläge einzugehen, sondern die Sach- und Rechtslage im Vorfeld durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, so empfehlen wir Ihnen folgende Grundregeln:

  1. Kommen Sie der Zahlungsaufforderung nicht voreilig nach.
  2. Leisten Sie ohne vorherige professionelle Rechtsberatung keine Unterschriften.
  3. Nehmen Sie keinen selbständigen Kontakt mit der Gegenseite auf.
  4. Konsultieren Sie einen auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Rechtsanwalt.
  5. Wahren Sie die im Abmahnungsschreiben genannte Frist!

Es gilt insgesamt der Grundsatz, vorschnelles Handeln möglichst zu unterlassen und frühestmöglich professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt wird Ihnen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit Ihrer Abmahnung ebenso behilflich sein wie mit der möglichen Modifizierung Ihrer Unterlassungserklärung, sodass Sie durch diese nicht weiter eingeschränkt werden als unbedingt notwendig.

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