Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Veröffentlicht am in Internetrecht

Die bislang geltenden Ausnahmen vom Widerrufsrecht werden erweitert. Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind:

  • Wie bisher: Waren, die aufgrund von Kundenspezifikationen angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden;
  • Wie bisher: Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
  • Neu: Versiegelt gelieferte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind bei Entfernung der Versiegelung;
  • Neu: Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden (z.B. Heizöl);
  • Neu: Alkoholische Getränke, die Preisschwankungen unterliegen, die aber nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegen (z.B. Weinlieferungen, bei denen die Lieferung erst mindestens 30 Tage nach Abschluss eines Kaufvertrags erfolgen kann und deren aktueller Wert Marktschwankungen unterliegt);
  • Wie bisher: Entsiegelte körperliche Datenträger;
  • Wie bisher: Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten; neu ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob diese Verträge telefonisch geschlossen werden – handelt es sich allerdings um Abonnementverträge, dann können diese widerrufen werden;
  • Wie bisher: Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können;
  • Neu: Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (z.B. Anmietung von Hotelzimmern, Bestellung von Catering etc.);
  • Wie bisher: Öffentlich zugängliche Versteigerungen (darunter fallen keine Internetversteigerungen);
  • Neu (wobei für Fernabsatzverträge weniger beachtlich): Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, sofern der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen und diese spezielle Reparatur durchzuführen;
  • Wie bisher: Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, der Verbraucher hat seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben;
  • Wie bisher: Notariell beurkundete Verträge.