Cyber Day 2010: Zur Dauer der Verfügbarkeit der Produkte im Rahmen eines Lockangebots

Veröffentlicht am in Internetrecht

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 01.03.2012 (Az.: 91 O 27/11, nicht rechtskräftig) entschieden, dass nur dann mit Tiefstpreisen geworben werden darf, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunde lang vorrätig sind.

Sachverhalt:

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen den Internethändler Amazon geklagt, nachdem er mit Tiefstpreisen geworben hatte, aber die Produkte innerhalb von nur wenigen Sekunden vergriffen waren. Zahlreiche Kunden hatten sich über die Sonderaktion „Cyber Day 2010“ beschwert und sich an die Verbraucherzentrale gewandt. Amazon hatte die Aktion Wochen vorher angekündigt und ihre Kunden über die zum Kauf angebotenen Produkte abstimmen lassen. Amazon bot dann am besagten „Cyber Day“ im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils fünf Produkte zu erheblich reduzierten Preisen an. Der Umstand, dass die Ware bereits nach Sekunden ausverkauft war, hatte zur Folge, dass kaum ein Kunde in den Genuss dieser Auktion kam und dann die Ware nur noch zum regulären Preis im Onlineshop erworben werden konnte. Die Verbraucherzentrale hatte ferner angemerkt, dass Amazon durch dieses Lockangebot wohl möglichst viele Kunden auf ihre Website locken will, damit sie im Idealfall andere Produkte kaufen.

Entscheidung:

Das LG Berlin gab der Klage statt und verurteile Amazon dazu, diese Werbeaktion zu unterlassen. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass eine Ware, die reduziert ist, mindestens während des ersten Viertels des Angebotzeitraums erhältlich sein muss.

Fazit:

Es handelt sich hierbei um eine sehr verbraucherfreundliche und begrüßenswerte Entscheidung. Das OLG Düsseldorf hat in einem ähnlichen Fall auch eine irreführende Werbung angenommen. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte auch für ein Produkt Werbung gemacht, das allerdings auch binnen kurzer Zeit vergriffen war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 69/09). Das Gericht hat hier festgestellt, dass nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung die Werbung wettbewerbswidrig machte (BGH, GRUR 2011, 340 Tz. 18 – „Irische Butter“). Es ist grundsätzlich von der Erwartungshaltung des angesprochenen Verkehrs auszugehen und dieser gehe davon aus, dass eine Ware, die besonders beworben wird, nicht bereits innerhalb kürzester Zeit ausverkauft sein wird, sondern entweder sofort lieferbar ist oder im Ladengeschäft mitgenommen werden kann.