Internetauktionen: Wann wird der Vertrag bei eBay rechtskräftig?

Veröffentlicht am in Internetrecht

Probleme rund um eBay

Immer wichtiger in der Praxis wird die Frage des Vertragsschlusses bei den sog. Internetversteigerungen (Stichwort: eBay). Der Vertragsschluss bei Internetauktionen gehört mittlerweile zu den Alltagsgeschäften.

Nahezu jeder zweite Internetnutzer hat schon mal bei Internetplattformen, insbesondere bei eBay an „Versteigerungen“ teilgenommen. Im Rahmen der Vertragsabwicklung ergeben sich jedoch einige Besonderheiten. Über die wichtigsten soll im Folgen ein kurzer Überblick verschafft werden.


Inhaltsverzeichnis


Vertragsschluss bei Internet-Auktionen

Bei Internetauktionen kommt der Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande. Erforderlich sind also das Vorliegen eines Angebots und die Annahme desselben. Umstritten ist allerdings, in welchem Verhalten das Angebot bzw. die Annahme gesehen werden kann. Die überwiegende Rechtsprechung betrachtet das Einstellen des Artikels und die Freischaltung der Angebotsseite als wirksames Angebot im Sinne des § 145 BGB.

So steht es auch in § 10 Nr.1 Satz 1 der ebay-AGB (dazu unten). Mit der Festlegung der Laufzeit bestimmt der Verkäufer eine Frist für die Annahme seines Angebots (§ 148 BGB). Nach dieser Lösung erfolgt die Annahme dann durch Abgabe des jeweiligen Höchstgebots, diese aber auflösend bedingt für den Fall, dass ein anderer Bieter während der Laufzeit ein höheres Gebot abgibt (vergleiche auch § 10 Nr.1 Satz 3 und 4 der ebay-AGB).

Teilweise wird auch angenommen, dass erst das Gebot durch den Käufer das Angebot zum Vertragsschluss darstellt. Allerdings soll dann bereits das Einstellen des Artikels und die Freigabe der Online-Auktion die Erklärung enthalten, dass der Verkäufer bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot annehmen werde (vorweggenommene Annahme). Nach beiden Lösungsansätzen kommt jedoch im Ergebnis ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem bei Ablauf der Auktion Höchstbietenden zustande.

Keine Anwendung findet jedenfalls § 156 BGB, welcher den Vertragsschluss bei Versteigerungen regelt. Dieser setzt nämlich einen Zuschlag für das Zustandekommen des Vertrags voraus. Im Fall der ebay-Auktion endet diese jedoch durch bloßen Zeitablauf. Auch die ebay-Mitteilung an den Käufer, dass dieser Höchstbietender war und die Sache ersteigert hat, stellt keinen Zuschlag im Sinne des § 156 BGB dar. Dies hat vor allem zur Folge, dass ein eventuell gegebenes Widerrufsrecht nicht nach § 312 d IV Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.


Geltung der ebay-AGB

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In jedem Fall gelten die ebay-AGB im Verhältnis des jeweiligen Mitglieds zu ebay, da die Erstellung eines Accounts nur bei Einverständnis mit der Geltung der ebay-AGB möglich ist.

Wiederum umstritten ist allerdings die Frage, ob die ebay-AGB auch zwischen den Parteien des jeweiligen Vertrages gelten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten die ebay-AGB nicht für Verträge zwischen den Mitgliedern untereinander, können allerdings für die Auslegung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags herangezogen werden, da beide Mitglieder die ebay-AGB bei ihrer Anmeldung akzeptiert haben.

„Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden.“ (BGHZ 149, S. 129 ff.).

Weniger überzeugend ist die Ansicht, dass die ebay-AGB auch direkt zwischen den Vertragsparteien gelten. Die Begründung, dass der Verkäufer sich die AGB beim Einstellen des Angebots zu eigen macht, führt zu weit, vor allem da für die Mitglieder auch die Verwendung eigener AGB zulässig ist.


Vorzeitige Beendigung einer ebay-Auktion

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Wie bereits dargestellt, stellt nach überwiegender Ansicht bereits das Einstellen des Artikels sowie das Freischalten der Auktion ein rechtsverbindliches Angebot dar. Die Annahme liegt in der Abgabe des Gebots, weshalb auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter bereits ein wirksamer Vertrag mit dem zu dem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen ist.

Problematisch ist, ob sich der Verkäufer trotz des wirksamen Vertragsschlusses von diesem lösen kann. Ein Widerruf des Angebots nach § 130 Abs.1 Satz 2 BGB scheidet aus, da dieser spätestens gleichzeitig mit dem Zugang des Angebots hätte erfolgen müssen. Das Angebot ist jedoch bereits mit Kenntnisnahme des Käufers von der Angebotsseite zugegangen.

In Betracht kommt auch ein Recht zur Rücknahme des Verkaufsangebots nach § 10 Nr.1 der ebay-AGB. Wie bereits dargestellt können diese zum Zweck der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags herangezogen werden. In § 10 Nr.1 ebay-AGB heißt es unter anderem:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Der Verweis auf die gesetzliche Berechtigung zur Angebotsrücknahme ist vor allem als Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119 ff. BGB zu verstehen.

Danach kann der Verkäufer den geschlossenen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist anfechten, sofern der Verkäufer versehentlich eine falsche Erklärung abgegeben hat oder sich über den Inhalt seiner Erklärung oder eine wesentliche Eigenschaft des Artikels geirrt hat.

Auch im Fall einer falschen Übermittlung oder bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder Drohung ist eine Anfechtung möglich. Insoweit ergeben sich keine relevanten Besonderheiten gegenüber „gewöhnlichen“ Vertragsschlüssen.

Ist die Lieferung der Ware unmöglich geworden, beispielsweise infolge Diebstahls oder Zerstörung, ist nach Auffassung des BGH ebenfalls eine Rücknahme möglich (z.B. BGH NJW 2011, S. 2643 ff.). Diese Rechtsprechung ist jedoch bedenklich, da bei nachträglicher oder anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach §§ 280 I, III, 283 bzw. § 311a II BGB besteht, sofern er den Diebstahl oder Untergang beispielsweise aus Unachtsamkeit zu vertreten hat. Insoweit stünde der ebay-Verkäufer gegenüber dem „normalen“ Verkäufer deutlich besser, da dieser nur bei unverschuldeter Unmöglichkeit von einer Schadensersatzpflicht befreit ist.

Sehr problematisch sind auch die Fälle, in denen der Verkäufer die Auktion vorläufig beendet, weil diese nicht den gewünschten Verlauf nimmt und zu erwarten ist, dass das Höchstgebot weit unter dem Wert des eingestellten Artikels liegen wird. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass ein Kaufvertrag über einen Pkw zum Preis von 1,50€ zustande kommt, obwohl dieser mehrere tausend Euro wert ist (AG Garmisch-Patenkirchen, Az. 6 C 123/11).

Fraglich ist, ob sich der Verkäufer in diesen Fällen noch vom Vertrag lösen kann. Ein Anfechtungsgrund wird in der Regel nicht vorliegen. Der schleppende Verlauf der Auktion stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Allerdings könnte der Vertrag aufgrund des besonders krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Preis wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein. Die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers würde in einem solchen Fall allerdings voraussetzen, dass der Bieter in Kenntnis von dem Missverhältnis der Leistungen eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Anbieters ausgenutzt hat.

Eine solche Schwächesituation wird zumindest bei Anbietern, die den eBay-AGB zugestimmt und bereits mehrere Transaktionen durchgeführt haben, kaum anzunehmen sein. Auch das standardisierte und anonymisierte Vertragsschlussverfahren spricht dagegen, dass der Bieter eine etwaige Schwäche des unbekannten Anbieters bewusst ausgenutzt hat. Der Bieter hat letztlich keinen alleinigen und abschließenden Einfluss auf die Kaufpreisbildung.

Auch § 138 Abs. 1 BGB wird in den meisten Fällen nicht zur Nichtigkeit führen. Diese setzt neben einem krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus, dass weitere sittenwidrige Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung auf Seiten des Bieters, vorliegen.

Den Anbietern einer eBay Aktion ist jedoch sowohl die Verbindlichkeit ihres Angebots als auch die Möglichkeit von Preisschwankungen bewusst.

Hinzu kommt, dass sich gerade der Anbieter für den Vertragsschluss über eine Onlineauktion entscheidet. Bei Internetauktionen führt daher allein das Missverhältnis von Preis und Leistung grundsätzlich nicht zu einer Sittenwidrigkeit.

Neuerdings hat die Rechtsprechung auch das Institut des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) herangezogen, um die nachträgliche Durchsetzung von Verträgen, deren Leistung und Gegenleistung in krassem Missverhältnis stehen, zu verhindern.

In einem Fall wurde ein 16 Monate alter Porsche (Neupreis 105.000€) zu einem Gebot von 5,50€ verkauft. Der Verkäufer hatte nach dem Einstellen des Fahrzeugs für 1 € die Auktion bereits nach 8 Minuten beendet, da ihm bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen war. Das LG Koblenz (NJW 2010, S. 159 ff.) ließ den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, da der Käufer nicht davon habe ausgehen können den Porsche für 5,50€ zu erwerben und es ausgeschlossen erschien, dass bis zum Ende der regulären Laufzeit kein höheres Gebot abgegeben worden wäre. Zudem habe sich der Verkäufer bemüht das fehlerhafte Angebot schnellstmöglich zu beenden.

Anders urteilten in ähnlich gelagerten Fällen das OLG Köln (MMR 2007, S. 446 ff.) und das AG Garmisch-Patenkirchen (Az. 6 C 123/11). Danach darf der Käufer darauf vertrauen den angebotenen Artikel zu dem jeweils abgegeben Höchstgebot zu erwerben, auch wenn dieser weit unter dem tatsächlichen Wert liegt.

Andernfalls würde das wirtschaftliche Risiko allein dem Bieter auferlegt, der Anbieter könnte sich einer ungünstigen vertraglichen Verpflichtung stets durch die Rücknahme des Angebots entziehen. Zudem bestehen die Möglichkeiten mittels der Festsetzung eines Starpreises sowie der Einrichtung der „Sofort-kaufen-Option“ die Erzielung eines angemessenen Kaufpreises sicherzustellen. Der Anbieter soll sich nur im Fall eines relevanten Irrtums von dem Vertrag lösen dürfen. Die Anwendung des § 242 BGB im Fall eines Missverhältnisses würde sonst erhebliche Missbrauchsgefahren schaffen.


Widerrufs- und Rückgaberecht bei eBay

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Entgegen dem ursprünglichen Konzept einer Versteigerungsplattform für gebrauchte Waren zwischen Privatpersonen, sind inzwischen die überwiegende Anzahl der Anbieter unternehmerisch tätig. Sofern der Käufer Verbraucher ist, steht ihm gemäß § 312b BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB zu, da es sich bei den im Wege einer Internetauktion geschlossenen Verträgen um Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB handelt. Zu beachten sind jedoch die Ausschlusstatbestände des § 312d Abs. 4 BGB für die Lieferung bestimmter Waren oder Dienstleistungen. Keine Anwendung findet jedoch der Ausschluss nach § 312 d Abs. 4 Nr.5 BGB, da keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vorliegt.

Der Anbieter ist verpflichtet die gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflichten nach § 312c BGB zu erfüllen. Insbesondere muss er dem Verbraucher die erforderliche Widerrufsbelehrung erteilen. Eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite genügt nicht den Anforderungen des § 360 BGB, da die Angebotsbeschreibung dem Verbraucher nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt wird.

Der Verkäufer muss dem Käufer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung somit nach Ablauf der Auktion in Textform, also beispielweise per E-Mail, zusenden. Da die Belehrung somit bei ebay-Auktionen regelmäßig erst nach Vertragsschluss erfolgt, steht dem Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ein einmonatiges Widerrufsrecht zu. Dieses beginnt mit dem Zugang der formgemäßen Belehrung, jedoch nicht vor dem Eingang der gelieferten Ware.


Ebay-Bewertungen

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Die ebay-Bewertungen bilden einen wichtigen Bestandteil des Handels-Systems, da sie die Qualität und Vertrauenswürdigkeit zwischen den anonymen Mitgliedern gewährleisten können und somit von maßgeblicher Bedeutung für die Kaufentscheidung sind. Außerdem ist eBay sogar berechtigt, den Nutzungsvertrag zu kündigen oder zu sperren, falls ein Verkäufer zu viele negative Bewertungen durch andere Mitglieder erhalten hat (§ 4 Nr.2 und Nr.5 ebay-AGB).

Nach Abschluss der Transaktion kann der Käufer positive, neutrale oder negative Bewertungen für den Verkäufer vergeben. Der Verkäufer hat lediglich die Möglichkeit den Käufer positiv zu bewerten oder gar keine Bewertung abzugeben.

Beinhalten die Aussagen in den Bewertungen eine falsche Tatsachenbehauptung, Ehrverletzungen oder Schmähkritik, kommen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht.

Diese können sowohl auf deliktische als auch auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Vertragliche Ansprüche können sich aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den ebay-AGB ergeben. Nach § 6 Nr. 2 eBay-AGB sind die Mitglieder verpflichtet, in den angegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Nach § 6 Nr. 3 eBay-AGB ist es unter anderem untersagt, unzutreffende Bewertungen abzugeben und in die Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrages in Zusammenhang stehen.

Als deliktische Ansprüche kommen vor allem § 823 Abs. 1 BGB, ggf. i.V.m. § 1004 BGB analog, durch eine widerrechtliche Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder einen widerrechtlichen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. In Frage kommt auch das Vorliegen einer Kreditgefährdung gemäß § 824 BGB sowie Ansprüche wegen Beleidigung aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB.

Maßgeblich für die Unzulässigkeit einer Bewertung ist, ob diese als Tatsachenbehauptungen oder Werturteil, genauer als Schmähkritik, einzuordnen ist. Eine Tatsachenbehauptung ist unzulässig, sofern sie unwahr ist. Ein Werturteil in Form einer unzulässigen Schmähkritik liegt dagegen erst dann vor, wenn die Äußerung ausschließlich dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Die Ansprüche können sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch direkt gegenüber ebay geltend gemacht werden. Im Rahmen eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs gegenüber ebay ist jedoch zu beachten, dass das Internet-Auktionshaus nur mittelbarer Störer ist. In diesen Fällen muss hinzukommen, dass ebay eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Bewertung obliegt, welche verletzt wurde.

Eine solche Pflicht erfordert die Kenntnis von der entsprechenden Bewertung, die sich typischerweise daraus ergeben wird, dass der Betroffene ebay über die Negativbewertung informieren und Löschung fordern wird. Allerdings schreibt § 6 Nr. 1 eBay-AGB fest, dass die Bewertungen von eBay nicht überprüft werden und unzutreffend oder irreführend sein können. Allein in Fällen evidenten Bewertungsmissbrauchs führt eBay gemäß § 6 Nr. 4 eBay-AGB von sich aus eine sofortige Löschung von Bewertungen durch.


Die Benutzung eines fremden (gut bewerteten) Mitgliedsnamens

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Fraglich ist, ob der tatsächliche Account-Inhaber haftet, wenn ein Dritter diesen willentlich oder unbefugt nutzt. In § 2 Nr. 9 der ebay-AGB heißt es:

„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Hat das Mitglied den Missbrauch seines Mitgliedskontos nicht zu vertreten, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht vorliegt, so haftet das Mitglied nicht.“

Nach Ansicht des BGH (ZIP 2011, S. 1108 ff.) verstößt diese Klausel jedoch gegen § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.

Der Dritte ist nicht Vertreter des Account-Inhabers, da er nicht offenkundig im Namen des Mitglieds, sondern lediglich unter dessen Mitgliedsnamen eine Erklärung, beispielsweise ein Verkaufsangebot, abgibt. Für den Vertragspartner stellt sich die Erklärung jedoch als solche des tatsächlichen Account-Inhabers dar.

Für ihn sind vor allem die mit dem Mitgliedskonto verbundenen Bewertungen sowie die hinterlegten Kontaktdaten maßgeblich für die Entscheidung zum Vertragsschluss. Laut BGH (s.o.) finden deshalb die Grundsätze des Handelns „unter fremden Namen“ und damit auch die §§ 164 ff. BGB analoge Anwendung.

Mit dem tatsächlichen Account-Inhaber kommt folglich nur dann ein Vertrag zustande, wenn der Dritte eine entsprechende Vertretungsbefugnis hatte oder der Inhaber das von dem Dritten getätigte Geschäft genehmigt, §§ 164 I, 177 I BGB analog. Fehlen diese Voraussetzungen kommt eine Zurechnung des Verhaltens des Dritten nach den Grundsätzen der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht in Frage.

Hierfür ist erforderlich, dass der Dritte wiederholt und mit dem Willen des Account-Inhabers in dessen Namen handelt und der Vertragspartner vom Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsbefugnis ausging und auch ausgehen durfte. Es genügt auch, wenn der Account-Inhaber das Verhalten des Dritten hätte erkennen und verhindern können.

Nicht ausreichend für eine Zurechnung ist, dass der Inhaber seine Zugangsdaten nicht ausreichend vor dem Zugriff des Dritten geschützt hat.

Denn hinsichtlich der einen Missbrauch nicht ausschließenden Sicherheitsstandarts im Internet kann nicht darauf geschlossen werden, dass unter einem Mitgliedsnamen stets der tatsächliche Inhaber auftritt.

Diese Rechtsprechung des BGH unterscheidet sich deutlich von der im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. BGHZ 185, S. 330 ff.). Dort genügt bereits die unsachgemäße Aufbewahrung der Zugangsdaten für eine Zurechnung begangener Urheberrechts-, Markenrechts- oder Wettbewerbsverstöße. Grund für diese Unterscheidung ist, dass der deliktische Schutz absoluter Rechte stets vorrangig vor den Interessen des Schädigers ist. Im rechtsgeschäftlichen Bereich bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Risikoverteilung, wonach der Vertragspartner das Risiko fehlender Vertretungsbefugnis trägt.


Einsatz von Sniper-Software

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Ein weiteres Problem stellt der Einsatz von sogenannter Sniper-Software dar. Es handelt sich dabei um Computerprogramme, mit deren Hilfe man bei Online-Auktionen ausgewählte Angebote beobachten und Gebote abgeben kann.

Das Programm gibt im letzten Augenblick vor Ende der Auktion ein Gebot im Rahmen der von dem Bieter gesetzten Höchstgrenze ab, welches das bis dahin vorliegende Höchstgebot überbietet und so die Auktion gewinnt. Andere Bieter haben so keine Zeit mehr ihre Gebote zu erhöhen. Derartige Software bietet den Vorteil, dass Gebotsduelle lange vor Ablauf der Auktionsfrist und eine damit verbundene ständige Preissteigerung vermieden werden können.

Ebay selbst stellt seinen Nutzern einen Bietagenten zur Verfügung, der bis zu dem vom Mitglied eingegebenen Höchstbetrag automatisch mitbietet. Der elektronische Agent erhöht das Gebot jedoch bei jedem eingehenden Fremdgebot, was häufig dazu führt, dass der Preis schnell hochgedrückt wird.

Der Einsatz von Sniper-Software ist im Gegensatz zu den USA bei ebay Deutschland verboten (§ 10 Nr.9 ebay-AGB). Zudem ist die Weitergabe des Passworts, wie beim Einsatz der Sniper-Software erforderlich, nach § 2 Nr.7 der ebay-AGB untersagt.

Die rechtliche Würdigung von Sniper-Software ist zudem generell umstritten. Nach Ansicht des LG Hamburg (MMR 2002, S. 755 ff.) stellt das Anbieten von Sniper-Software durch einen Wettbewerber einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Weiterhin wurde ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betreibers der elektronischen Handelsplattform angenommen, weshalb dem Betreiber auch ein Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB zusteht.

Anders sieht dies das LG Berlin (ZUM-RD 2003, S. 314 ff.). Danach ist in dem Anbieten von Sniper-Software grundsätzlich weder ein wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch gemäß § 1 UWG noch eine wettbewerbswidrige Marktstörung oder -behinderung gemäß § 1 UWG zu sehen. Auch sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verneinen.