KG Berlin: Bewertungsportal haftet nicht wegen falscher Tatsachenbehauptungen

Veröffentlicht am in Internetrecht

Die Bewertungsplattform Holidaycheck.com muss nicht grundsätzlich für unwahre Tatsachenbehauptungen auf ihrer Webseite haften. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 16.04.2013 – Az.: 5 U 63/12) hervor, das damit eine Anwendbarkeit der Haftungspriviligierung nach § 10 TMG  aus Unterlassungsansprüchen bestätigte.

Ein Nutzer hatte auf der Webseite falsche Tatsachenbehauptungen über ein Hotel aufgestellt. So seien Betten bzw. Zimmer angeblich mit Wanzen befallen gewesen. Die beanstandeten Behauptungen wurden zwar nach einer Abmahnung des Hotels entfernt, dennoch wurden die Betreiber von Holidaycheck.com vor dem Landgericht verklagt. Dieses wies die Klage, ebenso wie das Kammergericht die Berufung, ab.

Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Betreiberin des Bewertungsportals als Hostprovider in den Genuss der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG kommt. Der Bundesgerichtshof lehnt in seiner ständigen Rechtsprechung die Anwendbarkeit dieser Norm auf Unterlassungsansprüche ab. Die Entscheidung stellt damit eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar.

Dies wurde in der juristischen Fachliteratur stark kritisiert, insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob die BGH-Rechtssprechung in Einklang mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie steht. Danach sollen die Mitgliedsstaaten Anbietern von Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.

Das Kammergericht hat in diesem Fall die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist also möglich, dass der BGH in dieser Sache noch einmal spricht oder die Sache gar dem EuGH vorlegt.