Landgericht Köln: „Miserabler Kundenservice“ ist von Meinungsfreiheit geschützt

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Betreiber eines Onlineshops müssen sich eine negative Bewertung gefallen lassen, wenn sie zu üblichen Uhrzeiten nicht unter der in ihrem Impressum angegebenen Telefonnummer erreichbar sind. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor (LG Köln, Urteil vom 8.5.13, Az. 28 O 452/12).

Vorliegend hatte eine Kundin über den Online-Versandhändler Amazon Softwareartikel bei einem dortigen Shopbetreiber bestellt. Nachdem sie Rückfragen zu dem Produkt hatte, wendete sie sich angeblich mehrmals vergeblich an den Verkäufer. Nachdem die telefonische Kontaktaufnahme mehrmals gescheitert war, gab sie eine negative Bewertung mit „Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“ und „Schlechter Service von X“ ab.

Hierdurch sah sich der Shopbetreiber in seinem Unternehmerpersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG verletzt und forderte durch einen Anwalt die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und die Zahlung der entstandenen Anwaltskosten. Er gab an, „miserabler Service“ würde eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sein würden. Zudem würde es sich um sogenannte Schmähkritik handeln. Die Kundin lehnte die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ab. Der Unternehmer verklagte die Kundin dementsprechend vor dem Landgericht, das die Klage als unbegründet zurückwies.

Landgericht: „miserabler Kundenservice“ ist von Meinungsfreiheit gedeckt

Zur Begründung führte das Gericht an, bei der Formulierung „miserabler Kundenservice“ würde es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handeln. Diese würde immer nur dann vorliegen, wenn die Aussage einen greifbaren Aussagegehalt enthält, der mit dem Mitteln des Prozessrechts dem Beweis zugänglich ist. Dies würde aber bei der streitgegenständlichen Aussage nicht vorliegen, denn „miserabler Kundenservice“ sei eine viel zu vage Aussage, die keinen greifbaren Aussagekern enthalte.

Vielmehr würde eine Meinung vorliegen. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Aussage von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt seien. Ein solche Aussage würde hier vorliegen.

Auch werde der Einwand, es handele sich nicht um Schmähkritik, richtigerweise zurückgewiesen. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an. Der Streitwert wurde mit 10.000 Euro festgesetzt.

Fazit

Onlinehändler sollten bei negativen Bewertungen also nicht überspitzt reagieren. Die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung ist oftmals schwierig und setzt Kenntnisse über die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte voraus. Im Zweifelsfall sollten sich betroffene Unternehmer rechtsanwaltlich beraten lassen.