Lieferung nach Kauf im Internet unmöglich? Verkäufer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet.

Veröffentlicht am in Internetrecht

Das Landgericht Coburg hat Ende letzten Jahres entschieden: Verkauft jemand über eine Internetplattform eine Ware – z.B. eine Hose – und kann diese nicht geliefert werden, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Einwand bringt, die Hose sei ohne sein Wissen verkauft worden (Urteil v. 17.09.2012, Az.: 14 O 298/12).

Sachverhalt

Lieferung nach Kauf im Internet unmöglich? Verkäufer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger hatte im Internet vom Beklagten insgesamt 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von ca. 20.000 Euro erworben. Kurz nach Vertragsschluss teilte der Verkäufer dem Käufer allerdings mit, er könne nicht mehr liefern. Als Begründung gab er an, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft worden und daher seien die Hosen nicht mehr vorhanden. Der Bruder des Verkäufers hatte nämlich ohne Wissen des Verkäufers die Hosen bereits an einen anderen Kunden verkauft.

Der Käufer war wenig erfreut über diese Entwicklung und machte daraufhin den entgangenen Gewinn geltend. Er erklärte, er hätte die Hosen für 30.000,00 Euro weiterverkaufen können. Der Verkäufer und Beklagte war sich keiner Schuld bewusst und verweigerte jede Zahlung von Schadensersatz. Als Begründung führte er an, er habe den Weiterverkauf durch seinen Bruder nicht zu vertreten, was wiederum u.a. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch sei.

Entscheidung

Das LG urteilte zugunsten des Klägers. Die Richter waren der Auffassung, dass durch den Kaufvertrag der Verkäufer die Verpflichtung übernommen hätte, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Daher habe er auch die eingetretene nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten. Eine ungewollte Weiterveräußerung müsse der Schuldner durch geeignete Kontrollmechanismen vermeiden. Dies sei bei dem Schuldner nicht ersichtlich. Das Gericht ging davon aus, dass der potentielle Käufer der Hosen auch wirklich diese gekauft hätte, da er schon öfter bei dem Kläger Kunde gewesen sei.

Fazit

Der Verkäufer muss also sicherstellen, dass er immer die Ware vorrätig hat, die er gerade verkauft hat und die er auch zu verkaufen vermag. Die Vorschrift § 275 BGB bestimmt zwar für den Fall der unmöglichen Lieferung ein Ausschluss der Leistungspflicht:

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
[…]
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Allerdings verweist Absatz 4 auf Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Schadensersatz, wenn dies der Fall sein sollte!