Neues Widerrufsrecht für Online Shops ab Juni 2014

Veröffentlicht am in Internetrecht

Wegfall der 40-Euro-Regelung

Widerrufsrecht – Die gute Nachricht vorab: Online-Shop-Händler können künftig die Kosten der Rücksendung beim Widerruf auf den Verbraucher verlagern; die bisherige 40-Euro-Regelung entfällt. Selbstverständlich können die Händler die Kosten, z. B. aus Kulanzgründen, aber auch weiterhin tragen.

Wichtig: Wer die Kosten der Rücksendung auf den Kunden abwälzen möchte, muss ihn rechtzeitig über seine Kostentragungspflicht belehren. Das muss im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgen!

Bezüglich der Hinsendekosten bleibt es dabei, dass der Händler sie grundsätzlich beim Widerruf zu erstatten hat, wobei die Höhe auf die Kosten der günstigsten Standardlieferung des Shops beschränkt ist.

Neue Muster-Widerrufsbelehrung

Der Gesetzgeber stellt ein neues Muster einer Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Das Muster sollte auch so benutzt und inhaltlich nicht abgeändert werden. Denn nur so sind Sie als Online-Shop-Händler „auf der sicheren Seite“. Klingt einfach, ist es aber leider nicht: Der Gesetzgeber sieht nämlich verschiedene alternative Varianten der Widerrufsbelehrung vor, die künftig den konkrete Bestellsituationen angepasst werden müssen. Doch welche Alternative der Widerrufsbelehrung muss verwendet werden?

  • In der Widerrufsbelehrung muss individuell berücksichtigt werden, ob der Händler seinem Kunden beim Kauf mehrerer Artikel diese zusammen oder getrennt liefert. Das gilt auch, wenn der Händler die Ware in mehreren Teillieferungen oder Stücken liefert. Von diesen Umständen hängt künftig ab, wann die Frist für einen eventuellen Widerruf zu laufen beginnt.
  • Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Frage, wie die Waren bei einem Widerruf wieder zum Online-Händler gelangen – ob er sie stets abholen will oder ob die Waren vom Kunden zurückgeschickt werden sollen und der Kunde dafür die Kosten tragen soll.
  • Wenn der Verbraucher die Rücksendekosten tragen soll, muss zwischen zwei Fallgestaltungen unterschieden werden:

(1) Wenn die Waren ganz normal mit der Post verschickt werden, dann reicht der allgemeine Hinweis, dass der Verbraucher die Kosten zu tragen hat.

(2) Wenn die Ware ihrem Wesen nach nicht normal per Post zurückgeschickt werden kann (z.B. ein großes Möbelstück) und der Kunde die Rücksendekosten tragen soll, dann muss in der Widerrufsbelehrung über die Kosten informiert werden. Wenn die Kosten beziffert werden können, sind die konkreten Kosten anzugeben. Wenn eine genaue vorherige Berechnung der Kosten in vernünftigem Rahmen nicht möglich ist, sind die geschätzten Kosten anzugeben.

Neues Muster-Widerrufsformular

Neu ist, dass der Händler dem Verbraucher zukünftig ein Muster-Widerrufsformular bereitstellen muss (Achtung! Nicht zu verwechseln mit der Muster-Widerrufsbelehrung). Dieses Formular soll dem Verbraucher nämlich erleichtern, sein Widerrufsrecht auszuüben. Zukünftig muss er somit nicht selbst mehr den „üblichen Dreizeiler“ („Hiermit widerrufe ich meinen …Vertrag“) schreiben, sondern kann einfach dieses Formular ausfüllen und dem Händler zukommen lassen.

Der Verbraucher ist aber nicht verpflichtet, das Formular zu verwenden. Er kann sein Widerrufsrecht auch auf andere Art und Weise ausüben. Das Gesetz verlangt von ihm künftig nur, dass er eine eindeutige Erklärung abgibt. Diese kann künftig auch telefonisch erfolgen. Die bloße Rücksendung der Ware reicht hierfür allerdings nicht mehr aus. Nach wie vor muss ein Widerruf nicht begründet werden.

Der Händler hingegen muss den Verbraucher über dieses Formular vor Abgabe der Bestellung informieren. Dies kann der Händler gewährleisten, indem er das Formular als abrufbare Datei (z.B. als PDF-Datei) bereithält und auf den entsprechenden Link klar und verständlich verweist.

Freiwillig kann der Händler dem Kunden zusätzlich ermöglichen, auf seiner Website den Widerruf online zu erklären. Das wäre sehr kundenfreundlich, da der Verbraucher dann gleich über die Website den Widerruf erklären kann. Der Händler muss dann aber – sobald ein Online-Widerruf eingeht – dem jeweiligen Kunden den Zugang des Widerrufs sofort auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Am besten eignet sich hierfür u.E. eine E-Mail.

Ähnlich wie bei der Widerrufsbelehrung müssen Händler das Widerrufsformular ihren Kunden dann noch einmal in Textform senden. Das können sie gewährleisten, indem sie den Verbraucher spätestens in der Bestätigungs-E-Mail noch einmal auf dieses Widerrufsformular hinweisen und ihm dieses auch noch einmal mitschicken (gemeinsam mit der richtigen Widerrufsbelehrung).

Was bedeutet das für den konkreten Bestellprozess?

Die Widerrufsbelehrung muss der konkreten Bestellung entsprechen, muss also entsprechend der einzelnen Bestelldetails „zusammengepuzzelt“ werden. Z.B. sieht eine Widerrufsbelehrung für eine Buchlieferung bestehend aus einem Buch, welches mit der Post verschickt wird, anders aus als eine Widerrufsbelehrung von verschiedenen Möbelstücken, deren Lieferung anderweitig erfolgen muss und die möglicherweise sogar nur in Teilen geliefert werden können.

Da die konkrete Widerrufsbelehrung in den Bestellprozess eingebunden werden muss, muss technisch sichergestellt sein, dass bei der Auswahl der entsprechenden Ware auch die entsprechende Widerrufsbelehrung erzeugt wird.

Wie muss ich die Widerrufsbelehrung in meinen Online-Shop einbinden?

Es genügt nicht, die Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet zu stellen. Die Widerrufsbelehrung muss spätestens auf der Bestellseite über einen eindeutig bezeichneten Link aufgerufen werden können. Auf das Widerrufsrecht muss dann kurz vor Einleitung des Bestellprozesses hingewiesen werden, z.B. durch AGB und Widerrufsrecht oder zwei Links AGB und Widerrufsrecht (Achtung: Hinweis auf „AGB“ allein genügt nicht).

Weiterhin muss die Information dem Verbraucher in Textform zugehen – am Besten im Rahmen der Bestätigungs-E-Mail, mit der der Händler dem Kunden den Vertrag bestätigt. Kann der Verbraucher immer noch unendlich lange widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist? Nein – wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, läuft die Widerrufsfrist für alle ab dem 13.06.2014 geschlossenen Verträge 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ab.