Unitymedia – Kunden-Router zu WiFi-Hotspots

Veröffentlicht am in Internetrecht

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte kürzlich den Kabelanbieter Unitymedia ab, da dieser die Router seiner Kunden ohne Zustimmung zu WLAN-Hotspots machen will.

Unitymedia will Hotspot-Netz schaffen

Das Unternehmen Unitymedia informiert seit kurzem seine Kunden mittels eines postalischen Anschreibens darüber, dass auf ihrem zur Verfügung gestellten WLAN-Router ein zusätzliches Signal anzeigt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seinen Router als WiFi-Hotspot zur Verfügung stellt. Dadurch will das Unternehmen ein flächendeckendes Hotspot-Netz schaffen. Kunden von Unitymedia sollen dadurch auch unterwegs immer einen WLAN-Zugang haben.

Unitymedia missbraucht Kundenverträge

Die Verbraucherzentrale NRW sieht in dem Vorgehen von Unitymedia einen Missbrauch des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags. Denn der Kunde hat keinerlei Mitspracherecht, ob er seinen Router für einen Hotspot zur Verfügung stellen will. Aus diesem Grund soll das Handeln von Unitymedia unzulässig sein.

Das Unternehmen bietet seinen Kunden zwar die Möglichkeit, der Zurverfügungstellung zu widersprechen, allerdings wird der Router des Kunden automatisch als WiFi-Hotspot zur Verfügung gestellt, wenn kein Wiederspruch durch den Verbraucher erfolgt. Außerdem ist die Widerspruchsfrist sehr kurz. Auch das sei laut Verbraucherzentrale ein unzulässiges Verhalten, denn im Endeffekt kann der Verbraucher nicht frei entscheiden, ob er seinen Router zur Verfügung stellen will oder nicht. Er werde faktisch dazu gezwungen. Damit ist die Widerspruchsmöglichkeit allein unzureichend, um den Verbraucher hinreichend zu schützen, so die Verbraucherzentrale.

AGB stellen unangemessene Benachteiligung dar

Die Verbraucherzentrale NRW sieht weiterhin durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unitymedia eine unangemessene Benachteiligung. Denn dem Schreiben über die Zurverfügungstellung eines Hotspots fügt das Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen bei, die unter anderem vorgeben, dass der Kunde die Nutzung von Hotspots nicht beeinträchtigt oder unterbindet. Außerdem soll die Stromversorgung des Routers nicht über einen längeren Zeitraum unterbrochen werden.

Die genannten Vorgaben hält die Verbraucherzentrale NRW für eine unangemessene Benachteiligung, weshalb sie diese von Unitymedia verwendeten Klauseln ebenfalls in ihrem Schreiben abmahnt.

Routerzwang – ein weiteres Problem

Ein weiteres Problem, welches sich im Zusammenhang mit der Vorgehensweise durch Unitymedia stellt, ist der Routerzwang.

Ursprünglich konnten in Deutschland Internet-Provider ihren Kunden vorschreiben, welche Hardware, d.h. welchen WLAN-Router, sie verwenden sollen. Das wurde im vergangenen Jahr aber durch die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag abgeschafft. Der Kunde kann danach grundsätzlich selbst entscheiden, welche Hardware er bezieht, um ins Internet zu gelangen.

Im Fall von Unitymedia ist es aber so, dass es nur möglich ist, den WLAN-Anschluss als Hotspot bereitzustellen, wenn die Hardware, also der Router, von Unitymedia zur Verfügung gestellt wurde. Damit wird der Kunde indirekt dazu gezwungen, eine bestimmte Hardware, nämlich die vom Unternehmen bereitgestellte, zu wählen. Damit wird die Abschaffung des Routerzwangs faktisch umgangen.

Vorgehen gegen Unitymedia

Die Verbraucherzentrale empfiehlt Kunden von Unitymedia, dem Schreiben zu widersprechen und der Zurverfügungstellung ihres WLAN-Routers als Hotspot nicht zuzustimmen.

Wie sich die Situation weiter entwickeln wird und ob das Unternehmen seine Vorgehensweise gegenüber seinen Kunden ändern wird, bleibt abzuwarten.