Der Bundesgerichtshof hat in einem heute bekannt gewordenen Urteil (BGH, Urt. v. 20.02.2013, Az.: I ZR 172/11, Volltext als PDF) entschieden, dass die Verwendung einer eingetragenen bekannten Marke als Google AdWords eine Markenrechtsverletzung i.S.d. Gemeinschaftsmarken-Verordnung der Europäischen Union darstellen kann. Zur weiteren Beurteilung wurde die Sache wieder an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Betreiberin eines Internet-Erotik-Shops hatte auf Google Anzeigen gebucht und diese unter anderem mit dem Schlüsselbegriff (Adword) „BEATE UHSE“ versehen. Gaben Internetnutzer nun „Beate Uhse“ als Suchbegriff ein, erschien neben der Trefferliste die Werbung der Beklagten. Vor dem Landgericht blieb die Klage Beate Uhses ohne Erfolg. Wie in der Rechtsprechung bisher überwiegend anerkannt, würde die Verwendung von Markennamen für Adword-Anzeigen keine markenmäßige Nutzung darstellen.
Nach den Ausführungen der Bundesgerichtshofs kann aber eine Markenrechtsverletzung durch Adwords insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren „in einem negativen Licht“ darstellt. Dies setzt voraus, dass die Gemeinschaftsmarke bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Dies schien in dem vorliegenden Fall nahe zu liegen: Die Formulierung in der Werbung „Ersparnis bis 94% garantiert“ ließ nämlich nicht erkennen, ob in dem beworbenen Shop auch Artikel der Marke „Beate Uhse“ zu finden seien. Eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke verneinte dagegen der BGH, da die Anzeige in einem räumlich gesonderten Bereich in Erscheinung trat und überdies mit dem Wort „Anzeige“ überschrieben war. Die herkunftshinweisende Funktion einer Marke ist immer dann beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen. Zur weiteren Beurteilung des Sachverhalts hat der Bundesgerichtsgerichtshof die Sache an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Artikel 9
Recht aus der Gemeinschaftsmarke
(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr […]
c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN berät und vertritt kleine und mittelständische Unternehmen auf dem Gebiet des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Planen Sie die Schaltung einer Google Anzeige, sollten Sie sich nicht nur genau überlegen, wie diese optisch ausgestaltet werden soll, sondern auch, welche Schlagworte verwendet werden sollen. Um wirklich auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Google Anzeigen von spezialisierten Rechtsanwälten überprüft werden.