BGH: Keine Verletzung am Recht des eigenen Bildes – Vermieter durfte Bilder vom Mieterfest veröffentlichen

Veröffentlicht am in Medienrecht

Die Abbildung einer Familie, die an einem Mieterfest teilnimmt, ist ein Ereignis der Zeitgeschichte und darf damit auch ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 08.04.2014, Az.: VI ZR 197/13).

Die Abbildung erschien in einer Informationsbroschüre der Genossenschaft. Es zeigt, wie ein Kind von seiner Mutter gefüttert wird. Mit auf dem Bild ist wiederum die Großmutter. Neben diesem Bild erschienen noch einige weitere Bilder von dem Fest in der Broschüre. Die drei Klägerinnen hielten die Veröffentlichung ohne ihre Einwilligung für rechtswidrig und nahmen die Herausgeberin der Broschüre – eine Genossenschaft – auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch; damit scheiterten sie in drei Instanzen.

BGH: Mieterfest ist Ereignis der Zeitgeschichte

Ob ein Bild der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob es dem Begriff des Zeitgeschehens zugeordnet werden kann. Dies umfasst alle Fragen allgemeinen gesellschaftlichen Interesses. Dies können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung sein. Der Bundesgerichtshof begründete sein Urteil damit, dass das alljährlich stattfindende Mieterfest alle Generationen zusammen brächte. Jung und alt würden bei dem Fest friedlich und harmonisch feiern. Es herrscht eine lockere Atmosphäre. Genau diese Eindrücke hielt das angegriffene Lichtbild fest und brachte es anschaulich zum Ausdruck. Dagegen wogen die Interessen der abgebildeten Personen nicht allzu schwer. Die Broschüre war nur an eine geringe Zahl von Personen verteilt worden. Auch die begleitende Wortberichterstattung ließ keine namentliche Identifizierung der Personen zu.

Das Landgericht Berlin hatte dagegen noch angenommen, dass die Teilnahme der drei Klägerinnen kein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen würde, gleichwohl durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG privilegiert sei. Danach dürfen Bildnisse verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn die dargestellten Personen auf Bildern zu sehen sind, die sie bei der Teilnahme an einer Versammlung, eines Aufzuges oder eines ähnlichen Vorganges zeigen. Diese Regelung ist nicht nur auf die Abbildung von Personengruppen beschränkt, sondern erfasst auch sogenannte „repräsentative Aufnahmen“, also Symbolfotos.