BGH: Verletzung der Marke Volkswagen durch „Volks-Begriffe“

Veröffentlicht am in Medienrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11. April 2013 (Az. I ZR 214/11) den Schutzbereich der Marke Volkswagen gestärkt. Die Verwendung der Begriffe „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ zur Vermarktung von Kfz-Serviceleistungen und Autoreifen verletzt möglichweise wegen Verwechslungsgefahr die Marke „Volkswagen“.

Der Sachverhalt

Die Volkswagen AG ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „Volkswagen“. Die Marke ist eingetragen für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile. Die Volkswagen AG verklagte die Betreibergesellschaft von bild.de sowie das Autowerkstatt-Unternehmen „A.T.U.“. Diese hatten seit 2002 auf der Website bild.de verschiedene Dienstleistungen mit dem Namensbestandteil „Volks-„ und einem Zusatz vermarktet (z.B. „Volks-Inspektion“, „Volks-Werkstatt“).

Die Volkswagen AG sah durch diese Werbung ihre Markenrechte verletzt. Das Landgericht München (Az.: 33 O 5562/10) verurteilte bild.de und A.T.U. zunächst zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Berufungsgericht wies die Klage mangels kennzeichnungsrechtlicher Verwechslungsgefahr jedoch ab (Az.: 29 U 1499/11). Dagegen legte die Volkswagen AG Revision beim BGH ein.

Die Entscheidung

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das OLG München zurück, da seiner Ansicht nach dem weiten Schutzbereich der weltweit bekannten Marke nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Bei der Verwendung anderer Zeichen müsse grundsätzlich ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden.  Die Verwendung der Begriffe „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ zur Vermarktung von Kfz-Serviceleistungen und Autoreifen verletze daher möglicherweise wegen Verwechselungsgefahr die Marke „Volkswagen“.

Zur Begründung führten die Richter aus:  „Eine Verletzung liegt bereits dann vor, wenn das von der vorliegenden Aktion angesprochene Publikum aufgrund der entsprechenden Verwendungen wie „Volks-Werkstatt“ von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Marke von VW ausgeht. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass vorliegend eine Markenverletzung zu bejahen ist.“