BIOVERDE gleich „Vinho Verde Portugal“?

Veröffentlicht am in Medienrecht

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2012 (Az.: 26 W (pat) 578/10) entschieden, dass zwischen den beiden Marken nicht die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des § 9 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG bestehe.

Sachverhalt

Die Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Vinho Verde Portugal“ hatte gegen die Wortmarke „BIOVERDE“ Widerspruch eingereicht, mit der Begründung, es würde eine Verwechslungsgefahr bestehen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte den Widerspruch mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte die Widersprechende Beschwerde eingereicht.

Entscheidung

Das Bundespatentgericht entschied, eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die Beschwerde hat somit in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht führt aus, der Grad der Markenähnlichkeit sei einfach zu gering, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Verwechslungsgefahr zu begründen. In Bezug auf die Verwechslungsgefahr stellt das Gericht fest:

„Für die Frage der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Der Schutz der älteren Marke ist allerdings auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.“

Die Voraussetzungen sind, so die Auffassung des Gerichts, hier nicht gegeben. Des Weiteren sei auch der erforderliche Markenabstand zwischen den Marken eingehalten:

„Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.  Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird.“

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Widerspruchsmarke nur eine geringe, ihren Schutzumfang deutlich reduzierende Kennzeichnungskraft zukommt. Die Bezeichnung „Vinho Verde“ stellt eine im Fachverkehr und bei inländischen Weinliebhabern gleichermaßen bekannte Bezeichnung für „Grünen Wein“ aus Nord-Portugal dar. Zudem weist der Wortbestandteil „Portugal“ lediglich auf das Herkunftsland dieses Weines hin. Im Ergebnis ist, so das Gericht:

„[…] auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.“

Das Gericht kommt hier auch zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Wortbestandteile eine Ähnlichkeit nicht in Betracht kommt. Die Bestandteile der beiden Marken finden jeweils keine Entsprechung, sowohl klanglich als auch schriftbildlich. Ferner hat die Widersprechende eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Marke, z.B. durch intensive Benutzung, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der beiderseitigen Marken i.S.d. § 9 Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG besteht letztendlich nicht.