Designrecht: Relevanz von Werbung und Verkaufsort

Veröffentlicht am in Medienrecht

Design als gewerbliches Schutzrecht. Über den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg eines Produkts entscheidet heutzutage unter anderem das Design. Allseits bekannte Produkte, beispielsweise aus den Bereichen Computer, Smartphone oder Uhren, belegen die Bedeutung modernen Designs auch und gerade als Imageträger.

Wer ein originelles Produktdesign entwickelt hat, möchte naturgemäß verhindern, dass sich Nachahmer dranhängen. Rechtlichen Schutz bietet hier ein eingetragenes Design, mit dem Schutz für eine bestimmte ästhetische Erscheinungsform, nämlich Farb- und Formgebung, beansprucht werden kann. Ein solcher Schutz kann für Schutz in Deutschland oder auf europäischer Ebene beansprucht werden. Schutzfähig ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses.

Der Rechteinhaber verfügt dann über das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dazu gehören insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, sowie die Einfuhr und Ausfuhr eines Erzeugnisses, das unzulässigerweise das Design enthält (vgl. § 38 Designgesetz).

Gesamteindruck beim informierten Benutzer entscheidend

Dabei erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das beim keinen anderen Gesamteindruck als das geschützte Design erweckt. Maßgeblich ist hierbei ein informierter Benutzer. Unter diesem sperrigen Begriff ist jemand zu verstehen, der verschiedene Designs aus dem jeweiligen Produktbereich kennt und den Produkten aufgrund seines Interesses vergleichsweise hohe Aufmerksamkeit widmet. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird außerdem auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt (vgl. § 38 Abs. 2 Designgesetz).

Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, welche Faktoren maßgeblich sind für die Beurteilung des Gesamteindrucks. Gestritten wurde um das Design eines Uhrenarmbandes. Die Klägerin, ein Unternehmen der The Swatch Group, sah ihre Rechte durch die Armbanduhr der Beklagten verletzt und verlangte Unterlassung und Schadensersatz (BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 40/14).

Bei Produkten, die eine hohe Freiheit bei der Gestaltung zulassen, gewährt ein eingetragenes Design grundsätzlich einen weiten Schutzumfang. Der BGH bejahte dies für den Armbanduhrenbereich.

Gesamteindruck bei Verwendungssituation und Werbung

Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass der Gesamteindruck nicht unabhängig davon beurteilt werden kann, in welcher Weise das Produkt bei seiner Verwendung wahrgenommen wird. Produktmerkmale, die bei der Verwendung deutlich sichtbar sind, sind hierfür wichtiger als Merkmale an schlecht wahrnehmbaren Stellen. Für die Armbanduhren war daher die Tragesituation relevant. Merkmale im Bereich des Armbandverschlusses waren weniger gewichtig.

Interessant für Rechteinhaber ist der Aspekt, dass sich nach Ansicht des BGH ein übereinstimmender Gesamteindruck zweier Produktdesigns unabhängig von der konkreten Verwendungssituation auch aus der Präsentation des jeweiligen Produkts in Werbematerialien und Verkaufsgeschäften ergeben kann. Da ein Design als Kaufanreiz diene, könnten Detailgestaltungen Einfluss auf die Kaufentscheidung bzw. das Käuferinteresse nehmen.

In dem entschiedenen Fall musste die Situation des Bewerbens und des Verkaufens nicht weiter analysiert werden, weil eine Rechtsverletzung bereits in der Benutzungssituation, also beim Tragen der Uhr, vorlag.

Praxisrelevanz für Rechteinhaber

Aus Sicht der Praxis können künftig Rechteinhaber wohl davon ausgehen, dass sie durch die Präsentation in Werbemitteln und am Ort des Verkaufs in gewissem Maße Einfluss darauf haben, welche Designmerkmale in Streitfällen besonders relevant sind. Diese Möglichkeit sollten Rechteinhaber für sich nutzen.

Wer sein eingetragenes Design verletzt sieht, kann im Rahmen eines speziellen Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen zeitlich jüngere Designeintragungen vorgehen. Daneben besteht die Möglichkeit, gerichtlich gegen Verletzungen vorzugehen. Wir beraten Sie gern.

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