EuGH: Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Farbmarke „Rot“

Veröffentlicht am in Medienrecht

Das Bundespatentgericht hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen gebeten, die Frage zu klären, wie bekannt die Farbe Rot für die Verbraucher sein muss, damit sie als Marke geschützt bleiben kann.

Der Sachverhalt

Die Sparkassen ließen sich im Jahr 2007 den Farbton Rot (HKS 13) als Marke schützen. Die Sparkassen verwenden diesen Farbton nach eigener Aussage seit den 1960er- und 1970er-Jahren als einheitliche Hausfarbe, unter anderem für ihr Sparbuch. Aus der eingetragenen Marke ist der Sparkassenverband gegen mehrere andere Banken vorgegangen, die ebenfalls die Farbe Rot verwendet haben.

Streit mit Santander und Oberbank

Die konkurrierenden Banken Santander und Oberbank haben vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Farbmarke der Sparkassen zu löschen. Sie berufen sich darauf, die Farbe Rot ebenfalls seit erheblicher Zeit als Hausfarbe zu verwenden. Die Sparkassen verweisen dagegen auf den Vertrauensschutz, der ihnen aufgrund der Markeneintragung zukomme. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung abgelehnt. Nach Beschwerden gegen die Entscheidung des Patent- und Markenamts sind die Verfahren inzwischen vor dem Bundespatentgericht anhängig. Dieses geht davon aus, dass die Entscheidung über die Löschungsanträge von grundsätzlichen Fragen abhängt und legte diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Was gilt es zu klären?

Der EuGH hat nunmehr die Frage zu klären, ob eine ausreichend große Mehrheit der Verbraucher den Farbton Rot auch dann als Kennzeichen der Sparkassen versteht, wenn er allein, also ohne ergänzende Zeichen oder Hinweise auf die Sparkassen, in der Werbung für Finanzdienstleistungen verwendet wird.

Zudem soll der EuGH darüber entscheiden, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, die die Farbe als Zeichen eines bestimmten Unternehmens verstehen, und in welchem Umfang dabei das Interesse anderer Banken an der freien Verwendung der Farbe zu berücksichtigen ist.

Letztlich ist zu klären, ob es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke oder auf den Zeitpunkt der Eintragung der Marke ankommt sowie zu wessen Lasten es geht, wenn die Sichtweise der Verbraucher zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr aufgeklärt werden kann.