Jauch-Tochter unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

Veröffentlicht am in Medienrecht

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 05.11.13, Az.: VI ZR 304/12, Pressemitteilung) hat die Klage einer Adoptivtocher des TV-Moderators Günther Jauch (57) und seiner Ehefrau Thea S.-Jauch zurückgewiesen. Das Ehepaar hatte die Tochter Masche adoptiert. Sie trägt seither den Nachnamen „S“. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther Jauch veröffentlichte das Promi-Magazin „Viel Spaß“ einen Artikel zur Ehe des Paares.

Über die Rolle der Mutter hieß es in dem Artikel:

„Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).“

Gegen die Tatsachenbehauptung, sie sei die Tochter der beiden, setzte sich die Tochter vor dem Landgericht Hamburg (Urt. v. 13.01.12, Az.: 324 O 454/11) und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 24.04.12, Az.: 7 U 5/12) zunächst erfolgreich zur Wehr. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Zwar sei Masche S. durch die wahre Tatsachenbehauptung, sie sei die Tochter des Ehepaares, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, allerdings muss sie diese Beeinträchtigung hinnehmen.
In dem Fall war es fraglich, ob die Berichterstattung über die Tochter und den damit verbundenen Berichten über die verwandtschaftlichen Beziehungen und ihrer familiären Zuordnung zu ihrem prominenten Vater in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann und falls ja, ob in dem konkreten Einzelfall auf eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu Gunsten der Rechtsgüter der minderjährigen Tochter gänzlich verzichtet werden kann.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt und zur Abwägung, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auch ohne Namensnennung erfolgen kann, verpflichtet. Die Daten der klagenden Adoptivtochter seien aber durch die Berichterstattungen in den Jahren 2000, 2006 und 2008 über die Adoption in der Öffentlichkeit bekannt und auch im Internet abrufbar. Durch diesen Ersteingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei das Gewicht des Eingriffs durch die aktuelle Weiterverbreitung maßgeblich verringert worden.

Die Klägerin kann nun auch vor den EGMR ziehen.