Kein Bankgeheimnis bei Markenfälschung

Veröffentlicht am in Medienrecht

Markenfälschung – Name des Kontoinhabers ist bekannt zu geben

Wurde ein Konto im Zusammenhang mit einer Markenfälschung im Zahlungsverkehr benutzt, muss das zuständige Bankinstitut Name und Anschrift des Kontoinhabers bekannt geben. So entschied der BGH Ende letzten Jahres.

Markenfälschung eines Parfums

Der Parfumhersteller und Lizenznehmer für die für Parfümeriewaren eingetragene Gemeinschaftsmarke „Davidoff Hot Water“ klagte im Jahr 2011 gegen einen Verkäufer, der unter der Bezeichnung „S“ bei Ebay das Parfum „Davidoff  Hot Water“ angeboten hatte. Bei dem auf Ebay angebotenen Parfum handelte es sich um eine eindeutige Markenfälschung.

Der Kaufpreis für das Parfum sollte an ein Konto des Ebay-Verkäufers bei der Sparkasse überwiesen werden. Bei Prüfung des Falles ergab sich, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung „S“ zwischen dem 12.12.2010 und dem 14.01.2011 einen Umsatz von 10.956,63 Euro durch den Verkauf des gefälschten Parfums erzielte. Der Parfumhersteller verlangte von der Sparkasse Auskunft über den Inhaber des Kontos, der auf Ebay Fälschungen des Parfums „Davidoff Hot Water“ angeboten hatte. Insbesondere kam es ihm auf Name und Adresse des Anbieters an. Die Sparkasse hingegen berief sich auf das Bankgeheimnis und verweigerte die Auskunft. Der Parfumhersteller machte daher einen Anspruch aus dem Markengesetz (MarkenG) auf Auskunftserteilung gegenüber der Bank geltend.

Bank kann sich nicht auf Bankgeheimnis berufen

In einer ersten Entscheidung des BGH im Jahr 2013 verneinte dieser einen Auskunftsanspruch des Markenrechtsinhabers gegenüber der Bank. Daraufhin wurde das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem EuGH vorgelegt. Dieser entschied 2015, dass Art 8 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums so auszulegen ist, dass die Bank nicht einfach unbegrenzt die Auskunft unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf und verwies die Sache im Übrigen zurück zum BGH, da es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob nach nationalem Recht unter Auslegung der EG-Richtlinie eine bedingungslose Auskunftsverweigerung der Bank möglich ist. In seiner erneuten Entscheidung im Oktober 2015 bestätigte der BGH nun den Auskunftsanspruch des Markenlizenznehmers. Das Bankinstitut, vorliegend die Sparkasse, durfte sich nicht länger auf das Bankgeheimnis berufen und musste dem Markeninhaber Auskunft erteilen.

Beschränkung der Auskunftspflicht auf offensichtliche Rechtsverletzungen

Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG muss seit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums unionsrechtskonform ausgelegt werden. Aus diesem Grund durfte die Sparkasse die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, weil das in Frage stehende Konto offensichtlich im Zusammenhang mit der Verletzung von Markenrechten benutzt wurde. Die Auskunftspflicht des Bankinstituts gilt aber nicht unbegrenzt. Eine Auskunft kann nur verweigert werden, wenn keine offensichtliche Verletzung von Markenrechten vorliegt. Der Ebay-Verkäufer benutzte ein offensichtlich gefälschtes, mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für identische Waren. In Anbetracht der erheblichen Umsätze, die der Anbieter innerhalb kurzer Zeit mit dem gefälschten Produkt erzielte, ist auch von einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr auszugehen.

Zusammenfassend

Bei der Verletzung von Markenrechten ist folglich der Schutz des Inhabers der Markenrechte vorrangig. Daher besteht eine Auskunftspflicht des Bankinstituts auf Preisgabe der persönlichen Daten des Kontoinhabers. Allerdings gilt diese nicht unbegrenzt, sondern nur bei einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung.