LG Berlin: BILD muss Gegendarstellung Bushidos bringen

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Brauchte Bushidos Mercedes Ende Juli 2013 wirklich Starthilfe? Das war die umstrittene Frage, um die sich am heutigen Donnerstag vor dem Landgericht Berlin (27 O 453/13) Anis Ferchichis Rechtsanwältin mit den Vertretern der BILD Digital stritten.

Die BILD hatte in ihrer Onlineausgabe geschrieben: „Bushidos Benz braucht Starthilfe!“. Zwei junge Schülerinnen hatten das Geschehen beobachtet und der BILD die Bilder zur Verfügung gestellt. Das Foto zeigte Bushdio in rotem T-Shirt neben seiner schwangeren Lebensgefährtin. Vor ihnen steht ein Mercedes mit aufgeklappter Motorhaube.

Daneben wurden gegenüber BILD eidesstattliche Versicherungen abgegeben, die den Vorgang beschreibend wiedergeben. Vor dem Landgericht waren diese allerdings nichts wert. Eidesstattliche Versicherungen dienen nur dann zur Glaubhaftmachung und damit als Beweismittel, wenn diese gegenüber einer Behörde bzw. einem Gericht abgegeben werden und nicht, wie vorliegend, gegenüber der Presse. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Gegendarstellung sind Diensteanbieter dazu verpflichtet, gem. § 56 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Gegendarstellungen zu veröffentlichen, wenn über eine Person eine Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde.

Mit einer einstweiligen Verfügung wurde die BILD digital GmbH & CO. KG bereits zum Abdruck einer von Bushdio vorgelegten Gegendarstellung verpflichtet, kam dem aber bisher nicht nach. BILD half am Ende auch nicht der Hinweis, die entsprechende BILD-Meldung sei auf der Facebook-Gemeinschaftsseite „BushidoTwitterNews“ erschienen. Hierbei handelt es sich um eine Fanseite, auf deren Inhalte der umstrittene Rapper selbst keinen Einfluss nehmen kann.

Neben dem Gegendarstellungsanspruch verfolgt Bushido auch die komplette Untersagung der Textberichterstattung. Dies ist nur dann möglich, wenn es sich um erweislich falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Springer ließ deutlich machen, dass man dazu geneigt sei, dies auch in der Hauptsacheverhandlung zu klären – dann könnten die beiden Schülerinnen auch als Zeugen vernommen werden.