Quadratisch, praktisch und nicht mehr alleine auf dem Markt

Veröffentlicht am in Medienrecht

Jeder kennt sie: Die quadratische Form der Ritter Sport Schokolade und den dazu gehörigen Werbespruch. Eine namhafte Schokoladenmarke hatte im Frühjahr 2010 ein von der Form her ähnliches Produkt auf dem Markt gebracht, das für einen (sehr teuren) Rechtsstreit sorgte (Urteil vom 30. März 2012 – Az.: 6 U 159/11 ).

Sachverhalt

Milka hatte Schokoladentafeln auf dem Markt gebracht, die aus zwei 40-g-Schokoladentafeln bestanden, in einer Schlauchverpackung, die aufgrund einer perforierten Naht voneinander getrennt verpackt waren. Auf der Verpackung der Tafeln war eine „lila Kuh“ abgebildet und die Farbe der Verpackung war auch weitgehend lila. Der Inhaber der Marke „Ritter Sport“ klagte daraufhin beim LG Köln gegen den Milka-Hersteller, die Kraft Foods Deutschland Services GmbH & Co. KG.

Entscheidung

Das LG Köln hatte Milka mit einem Urteil vom 30. Juni 2011 ( Az.: 31 O 478/10) den Verkauf der Milka-Produkte untersagt. Das OLG Köln hat sich jedoch mit Urteil vom 30. März 2012 anders entschieden und das Urteil gekippt.

Zur Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass zwar die Formmarke der Klägerin eine durchaus große Bekanntheit aufweise, so dass der Verkehr quadratische Schokoladen in Verbindung mit dem Hersteller von Ritter Sport bringen könne, aber dennoch eine Ähnlichkeit mit dem Milka-Produkt nicht vorliege, denn die Gefahr bestehe nicht, die Kennzeichen miteinander gedanklich in Verbindung zu bringen (§ 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG). Des Weiteren bestehe auch nicht die Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke. Diese bestehe nur dann, wenn die Eignung der Marke, die Waren zu identifizieren, für die sie eingetragen sei, dadurch geschwächt werde, dass die Benutzung des ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führe.

Das OLG betonte ferner, dass es auch nicht ausreiche, wenn ein Zeichen möglicherweise geeignet sei, durch eine bloße Assoziation auf ein fremdes Kennzeichen aufmerksam zu machen. Die Gefahr einer Verwechslung könne schon deswegen abgelehnt werden, weil die typischen Milka-Merkmale, nämlich die als Marke geschützte Farbe „Lila“, das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen „Milka“ und die abgebildete „lila Kuh“, dies ausschließe. Daneben nehme der Verkehr die Verpackungsform als Herkunftshinweis nicht selbständig wahr.

Des Weiteren würden auch die Aufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt“/„Für Später“; „Für Mich“/Für Dich“; „1. Halbzeit“/„2. Halbzeit“) deutlich machen, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handelt. Demnach trete die quadratische Grundform der Packungshälfte in der Wahrnehmung zurück. Abschließend, so das Gericht, würde ein von Milka vorgelegtes Umfrageergebnis ihre Argumentation bekräftigen. Danach hätten nur 1,9% der Verkehrskreise die Milka-Tafeln mit Ritter Sport verbunden, 83,1% aber nur mit Milka.