Wortmarke: Wer Mühe, Zeit und Arbeit in die Kreation eines Produktes investiert hat, möchte auch die Früchte dieser Bemühungen ernten und verhindern, dass Nachahmer sich einfach „dranhängen“. Ein Mittel hierzu ist eine Marke. Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel, um Produkte von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen. Wenn man sich hier ein Wort vorstellt, dann könnte man auch sagen, eine Marke ist der Name des eigenen Produkts. Es sind aber auch Bilder, vor allem Logos, und andere, vielleicht allgemein eher ungewöhnliche Zeichen als Marke vorstellbar, z.B. Hörzeichen.
Dieser Beitrag beschränkt sich auf Überlegungen zur sinnvollen Bildung einer Wortmarke. Wortmarken sind, was die Anmeldezahlen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) belegen, eine sehr beliebte Markenart. Als Wortmarken lassen sich grundsätzlich z.B. reine Phantasiebezeichnungen, Namen, Abkürzungen, Buchstaben und Zahlen und sogar ganze Slogans eintragen.
Um sich zu vergegenwärtigen, was bei einer Wortmarke zu beachten ist, ist es hilfreich, sich noch einmal klar zu machen, worum es im Markenrecht geht: Eine geschützte Marke stellt ein absolutes Schutzrecht dar, das es ermöglicht, anderen die geschäftliche Benutzung der Marke im Ähnlichkeitsbereich zu untersagen. Es findet also eine echte Monopolisierung des Begriffs zugunsten des Markeninhabers statt. Da liegt es auf der Hand, dass es nicht möglich ist, jeden beliebigen Begriff zu monopolisieren. Das Gesetzt nennt dies absolute Schutzhindernisse, die das DPMA während der Anmeldung auch prüft. Es gibt eine Reihe von Schutzhindernissen (vgl. § 8 MarkenG), von denen die beiden wichtigsten hier dargestellt werden sollen, da sie in der Praxis sehr bedeutsam sind.
Erste Hürde ist, dass die gewählte Wunschmarke die sogenannte Unterscheidungskraft aufweisen muss (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass das Wort überhaupt in der Lage sein muss, die Funktion einer Marke zu erfüllen. Die wichtigste Funktion einer Marke ist, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen Waren und/oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Es geht ja darum, dass der hoffentlich zufriedene Kunde sich auch beim nächsten Mal wieder gerade für das eigene Produkt entscheidet und nicht für ein Konkurrenzprodukt. Bei dieser Unterscheidung soll die Marke helfen. Wenn sie dies nicht kann, fehlt ihr die Unterscheidungskraft und das DPMA würde aus diesem Grund die Anmeldung ablehnen.
Keine Unterscheidungskraft haben gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, weil sie nur als solche, aber eben nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Dies gilt auch für allgemeine Werbeaussagen oder Werbeslogans. Keine Unterscheidungskraft haben auch Begriffe, die die Leistungen, für die die Marke Schutz beanspruchen soll, unmittelbar beschreiben.
Des Weiteren darf das Wort nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Man spricht vom so genannten Freihaltebedürfnis, denn es geht hier darum, dass bestimmte Begriffe im Allgemeininteresse von jedermann, insbesondere auch Wettbewerbern, frei verwendet werden dürfen. Auch hier zeigt sich wieder der Monopolisierungsgedanke des Markenrechts – Beschreibungen, die in einem Produktsegment von allen Anbietern benötigt werden, dürfen nicht zugunsten eines bestimmten Unternehmens monopolisiert werden.
Bezüglich beschreibender Angaben ist die fehlende Unterscheidungskraft oftmals nicht trennscharf vom Freihaltebedürfnis abzugrenzen. Deswegen scheitern Wortmarken in der Praxis auch häufig an beiden Hürden.
Tipp für Markeninteressenten: Unserer Erfahrung nach wünschen viele Unternehmer eine möglichst beschreibende Angabe für ihr Produkt, gerade dann, wenn gleichlautende Domains gesichert werden sollen, um dadurch den potentiellen Kunden einen schnellen Zugriff zu erleichtern. Diese Zielrichtung entspricht jedoch nicht der des Markenrechts, so dass sich Unternehmer entscheiden müssen, wo sie ihre Priorität setzen.
Auch Sicht des Markenrechts ist es umso besser, je phantasievoller das Markenwort ist. Wenn Sie ein besonderes kreatives Wort wählen, haben Sie unter Umständen einen umfangreicheren Markenschutz als wenn Sie eine sprechende Marke wählen. Denn selbst wenn ein eher beschreibendes Wort doch als Marke eingetragen werden sollte, gilt der Grundsatz, dass bei solchen Marken der Schutzumfang im Vergleich zu „kreativen“ Marken geringer ist. Das bedeutet, dass andere Zeichen näher im Hinblick auf die Ähnlichkeit an Ihre Marke heranrücken dürfen, ohne Ihre Marke zu verletzen. Der Schutzbereich „kreativer“ Marken ist demgegenüber größer.
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