Verwechslungsgefahr zwischen Zahnwelt und zahnwelt-dortmund.de

Veröffentlicht am in Medienrecht

Zwischen „Zahnwelt“ und „zahnwelt-dortmund.de“ besteht eine Verwechslungsgefahr, so das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 23.02.2012 (Az.: 6 U 256/10).

Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem diese ohne Zustimmung der Klägerin, die Inhaberin der Website „www.zahnwelt.de“ ist, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „www.zahnwelt-dortmund.de“ für das Angebot medizinischer Dienstleistungen verwendet hatte.

Entscheidung

Das OLG bejahte im markenrechtlichen Sinne eine Verwechslungsgefahr und untersagte es der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen „www.zahnwelt-dortmund.de“ zu verwenden.

Als Begründung führte das Gericht aus, dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in erster Linie auf alle Umstände des Einzelfalls ankommen würde, insbesondere:

„auf die – gegebenenfalls durch infolge Verkehrsbekanntheit gesteigerte – Kennzeichnungskraft der älteren Marke, den Grad der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit sowie den Grad der Zeichenähnlichkeit […].“ 

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke „Zahnwelt“ sei, so das LG und auch das OLG, soweit es um die Kennzeichnung medizinischer Leistungen geht, eher als gering einzustufen. Der Bestandteil „Zahn“  würde lediglich die Art der angebotenen Leistungen beschreiben und der Bestandteil „welt“ wird häufiger verwendet (wie z.B. in Möbelwelt oder Reisewelt). Das Gericht betonte:

„Die Klagemarke gibt damit zwar kein sprachübliches, glatt beschreibendes Wort wieder, sondern enthält einen geringen kennzeichnenden Überschuss. Die Kennzeichnungskraft der Marke ist jedoch aus den genannten Gründen von Haus aus gering.“

Ferner, so das Gericht, wurde die geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke auch nicht infolge intensiver Benutzung gesteigert. Dafür wäre nämlich erforderlich gewesen, dass die Marke in dem Gebiet, für das sie Schutz beansprucht, also in der gesamten BRD, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest eine gewisse Bekanntheit als Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Leistungen aus einem bestimmten Unternehmen erlangt hätte. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte jedoch nicht davon ausgegangen werden.

„Zum angesprochenen Verkehrskreis gehört jeder, der als Patient für eine zahnmedizinische Behandlung in Betracht kommt, und damit die gesamte erwachsene Bevölkerung in Deutschland.“

Die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Klägerin behauptet hat, dass sie über einen besonders guten Ruf verfügt und auch viele Patienten von außerhalb der Stadt kommen würden, in der sie ihre Praxis hat. Das gleiche würde auch für die im Jahre 2006 erworbene Auszeichnung für das Design ihrer Praxis gelten, über die zudem nur in einer an Zahnärzte gerichteten Fachzeitschrift berichtet worden ist. Des Weiteren habe die Klägerin über keine über den Internetauftritt hinausgehende, werbliche Aktivität berichtet, die geeignet gewesen wäre, die Klagemarke über den Kreis des eigenen Patientenkreises hinaus bekannt zu machen.

Allerdings, so das Gericht, würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch Benutzungshandlungen Dritter weiter geschwächt worden sei. Zwar hätte die Beklagte ein Google-Suchergebnis vorgelegt, das gezeigt hat, dass auch andere Zahnärzte den Begriff „Zahnwelt“ als Bestandteil ihres Unternehmenskennzeichens führen, aber im Rahmen dieses Einwandes sei wiederum auch auf die Verkehrsauffassung in der gesamten Bundesrepublik abzustellen. Daher kann diesen Verwendungsbeispielen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass ein nennenswerter Teil des angesprochenen Verkehrs inzwischen in dem Begriff „Zahnwelt“ einen beschreibenden Hinweis auf eine Zahnarztpraxis sieht.

Abschließend hatte das Gericht jedoch festgestellt, dass angesichts bestehender Dienstleistungsidentität und trotz der geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke die für eine Bejahung der Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenähnlichkeit zwischen „Zahnwelt“ und „zahnwelt-dortmund.de“ gegeben sei. Dazu führte das Gericht aus:

„Da die Klagemarke im Domainnamen unverändert enthalten und lediglich um einen Zusatz ergänzt ist, hängt die Frage der Zeichenähnlichkeit entscheidend davon ab, ob das Zeichen zahnwelt-dortmund ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil zahnwelt geprägt wird oder dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.“

Im Hinblick auf den Bestandteil „dortmund“ handelt es sich um eine geographische Angabe und einer solchen fehlt in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die – rein beschreibende – Funktion haben, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen.