VG Berlin: Bundestag muss Auskunft über die Verwendung der Sachleistungspauschale geben

Veröffentlicht am in Medienrecht

Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 22.08.2013, VG 27 L 185/13) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Bundestagsverwaltung einem Journalisten Auskunft darüber erteilen muss, welche Abgeordneten im Jahr 2013 mehr als fünf Smartphones oder Tablet-Computer erworben haben. Anspruchsgrundlage für solche Begehren ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Hintergrund ist eine Sachleistungspauschale, die Abgeordneten erlaubt, pro Kalenderjahr Büroartikel in Höhe von bis zu 12.000 Euro zu erwerben.

Die Sachleistungspauschale in Höhe von 12.000 Euro ist im Abgeordnetengesetz (AbgG) normiert. Sie bezieht sich auf sämtliche finanziellen Aufwendungen, die dem jeweiligen Abgeordneten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats entstehen. Hierunter fallen neben der Anschaffung von Büroartikeln unter anderem auch Fahrtkosten.

Die Bundestagsverwaltung hatte dem Journalisten mit Hinweis auf das freie Mandat und der damit verbundenen Nichtkontrollierbarkeit über die Verwendung der Pauschale die begehrte Auskunft verweigert. Das Verwaltungsgericht sah dies anders: Gerade weil eine Kontrolle durch die Bundestagsverwaltung nicht möglich sei, müsse diese Kontrolle durch die Öffentlichkeit und mithin durch die Presse ausgeübt werden können. Es sei der Bundestagsverwaltung auch zumutbar, die Ordner durchzusehen, in denen bisher alle Belege abgeheftet wurden. Der hiermit verbundene organisatorische Aufwand sei nicht unverhältnismäßig groß. Die Eilbedürftigkeit der geschilderten Entscheidung entspringe insbesondere aus der Tatsache, dass Bundestagswahlen unmittelbar bevorstünden.