Corona-Soforthilfen: Rückzahlung und Strafbarkeit bei unrichtigen Angaben

Veröffentlicht am in Strafrecht

Die Pandemie hat das Geschäftsleben und die Wirtschaft weltweit beeinträchtigt. Als Reaktion darauf wurden Corona-Soforthilfen ins Leben gerufen. Doch diese Hilfen brachten auch rechtliche Fragestellungen und Unsicherheiten mit sich, die in zahlreichen Anklagen wegen Betrug, Computerbetrug und Subventionsbetrug mündeten. Sind Sie auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, weil Sie im Zusammenhang mit Coronahilfen angeklagt wurden?

Hintergrund

2020 wurden Corona-Soforthilfen nahezu automatisch gewährt. Wer das Online-Formular ausfüllte und die richtigen Kästchen ankreuzte, bekam in vielen Fällen die gewünschte Unterstützung. Diese rasche Gewährung der Zuschüsse war für viele Unternehmer lebensnotwendig.

Doch was anfänglich als finanzieller Rettungsanker galt, entwickelt sich für viele mittlerweile zur mentalen Belastung. Denn eine strafrechtliche Verurteilung könnte nicht nur finanzielle, sondern auch gewerbliche Konsequenzen haben. Das bedeutet konkret, dass die Gewerbeausübung gemäß § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden könnte.

Betrug, Computerbetrug und Subventionsbetrug

Die rechtlichen Ermittlungen stützen sich meistens auf:

  • Betrug (§ 263 StGB): Hier muss eine Täuschung und ein daraus resultierender Irrtum vorliegen.
  • Computerbetrug (§ 263a StGB): Dies erweitert den Betrug auf technologische Systeme, also wenn Maschinen „getäuscht“ werden.
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Hier ist der Anwendungsbereich breiter als beim „normalen“ Betrug. Es genügt bereits, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden, selbst wenn dies nur leichtfertig und nicht vorsätzlich geschieht.

Rückzahlung der Corona-Hilfe

Die Rückzahlung der Hilfen könnte intuitiv als Zeichen des guten Willens gesehen werden. Aber die Berliner Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen gegen Rückzahler eingeleitet. Aus der reinen Rückzahlung wird hier der Anfangsverdacht eines Subventionsbetrugs konstruiert, was rechtlich durchaus umstritten ist. Trotzdem gilt: Eine bereits begangene Tat wird durch die Rückzahlung nicht rückgängig gemacht.

Falsche Versicherung an Eides statt

Ein weiterer relevanter Aspekt ist der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Bei der Beantragung musste man bestimmte Umstände versichern. Sollten diese nachweislich falsch sein, könnte der entsprechende Straftatbestand greifen.

Abschließend

Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen Aspekten von Subventionsbetrug, Computerbetrug oder anderen Themen haben, sollten Sie sich rechtzeitig juristischen Rat einholen. Rechtsanwalt Johannes von Rüden steht Ihnen zur Seite. Weitere Informationen zum Thema Corona Hilfen ? Tel. 01778057016