AG Charlottenburg: Klage wegen „Niko – ein Rentier hebt ab“ abgewiesen

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urt. v. 24.02.2015, 225 C 163/14) hat eine Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH gegen einen durch das Team von Abmahnhelfer.de vertretenen Mandanten vollständig abgewiesen. Dem Anschlussinhaber wurde vorgeworfen, das Filmwerk „Niko – ein Rentier hebt ab“ über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Zwar sprach zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, diese konnte er jedoch entkräften. Dazu führt das Gericht aus:

„Er hat nicht lediglich pauschal bestritten, Täter der Urheberrechtsverletzung zu sein, sondern Tatsachen konkret vorgetragen, die seine Täterschaft äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit weder vage, noch lässt er konkrete Schilderungen vermissen. Vielmehr hat der Beklagte ausreichend substantiiert Tatsachen dargelegt, die ernsthaft gegen seine Täterschaft sprechen.“

Als eine solche konkrete Tatsache wertet das Gericht, dass der Internetanschluss zur Zeit des Tatzeitpunktes auch von seiner Lebensgefährtin genutzt worden ist, mit der er bereits seit sechs Jahren in einem Haushalt lebte und die ein eigenes Endgerät zur Verfügung hatte.

AG Charlottenburg: Störerhaftung greift nicht bei Lebensgefährten

Das Gericht führt weiter aus, dass es nicht Sache des Anschlussinhabers sei, den Täter zu ermitteln. Damit lehnt es die Nachforschungspflichten ab, die zum Teil von anderen Gerichten gefordert werden. Die Formulierung „in diesem Umfang“ aus der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs legt das Gericht dahingehend aus, dass der Beklagte Nachforschungen darüber anzustrengen habe, wer selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme. Eine weitere Nachforschungspflicht sei der BGH-Entscheidung nicht zu entnehmen.

„Das Amtsgericht Charlottenburg beschränkt die Störer-Rechtssprechung erfreulicherweise auf alle volljährigen Angehörigen. So ist nach Rechtssprechung des Amtsgerichts Charlottenburg nur ein hinreichend gefestigtes Vertrauensverhältnis erforderlich, um die Störerhaltung auszuschließen“, erläuterte der Berliner Medienrechtsanwalt Johannes von Rüden, der den Mandanten vertreten hatte.

Auch führte das Gericht weiter aus, dass es nun nicht mehr darauf ankam, ob der Internetanschluss ausreichend gesichert war, denn wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung aus dem Haushalt selbst begangen wurde, steht nicht mehr in Frage, „ob sie eine Gefahr durch mangelhafte Sicherung des Anschlusses von außen verwirklicht hat“, heißt es in der Entscheidung.