Airbnb – Haftung bei Filesharing-Abmahnungen

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Wer ein Hotel betreibt, eine Ferienwohnung hat oder auch seine Wohnung über die Plattform airbnb.de vermietet und seinen Gästen einen Zugang zu seinem WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt, läuft Gefahr, eine Filesharing-Abmahnung zu erhalten, wenn ein Gast ein Werk innerhalb einer Online-Tauschbörse unerlaubt öffentlich zugänglich macht. Dies passiert oft, wenn man Gäste in seiner Wohnung einquartiert.

In den meisten europäischen Nachbarstaaten ist Filesharing zwar auch verboten, Urheberrechtsverletzungen werden aber längst nicht so entschlossen durch die Film- und Musikindustrie verfolgt wie in Deutschland, wovon die Gäste nichts wissen. Die Rechtslage diesbezüglich ist noch nicht ganz geklärt und eine endgültige Entscheidung des Gesetzgebers bleibt mit Spannung abzuwarten. Generell ist die Frage der Haftung der Hoteliers bzw. des Betreibers einer Ferienwohnung jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Es gibt gute Verteidigungschancen, um gegen eine solche Filesharing-Abmahnung vorzugehen.

Keine Haftung als Täter

Täter ist nur derjenige, der die Urheberrechtsverletzung eigenverantwortlich begangen hat. Bei einem Internetanschluss eines Hotels oder einer Ferienwohnung ist regelmäßig die Möglichkeit gegeben, dass die Rechtsverletzung durch einen Gast begangen wurde. Allein das Aufzeigen dieser Möglichkeit durch den Anschlussinhaber ist ausreichend, um eine Vermutung der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen.

Fraglich ist, wie es sich auf die „Zumutbarkeit“ auswirkt, wenn nur eine Ferienwohnung vermietet wird (wie zum Beispiel auch im Rahmen von airbnb.de) und nur ein Gast in dem Zeitraum, wo die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, anwesend war; im Gegensatz zu der Situation, dass ein Internetanschluss in mehreren Ferienwohnungen von unterschiedlichen Gästen zur gleichen Zeit genutzt wurde. Dazu hat sich bisher weder ein Gericht noch der Gesetzgeber geäußert.

Soweit Sie als Privatperson Ihren eigenen (privaten) Internetanschluss für die Gäste in Ihrer Ferienwohnung zur Verfügung stellen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie den Anschluss nicht auf eine Firma, eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umschreiben sollten.

Die Störerhaftung – Was sollten Sie als Hotelier/ Betreiber einer Ferienwohnung beachten?

Auch wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Urheberrechtsverletzung nicht notwendigerweise selbst begangen haben, können Sie als sogenannter Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zurverfügungstellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung eines anderen mitverursacht hat, ohne dabei zugleich Täter oder Teilnehmer der Tat zu sein.

Damit Sie nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Ihrer Gäste haften, sollten Sie zwei wichtige Punkte beachten.

1. Internetanschluss sichern

Durch eine heute marktübliche WPA2-Verschlüsselung ist Ihr Internetanschluss ausreichend vor dem unberechtigten Zugriff von Dritten, das heißt von „Nicht-Gästen“, geschützt. Teilen Sie diese nur Ihren Gästen mit und prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob diese nicht im Internet veröffentlicht worden ist.

2. Belehrung der Gäste

Als Hotelier oder Inhaber einer Ferienwohnung sollten Sie Ihre Gäste bei dem Einzug auf die Einhaltung des deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung hinweisen und jegliche Teilnahme an Tauschbörsen untersagen. Die Frage, ob eine solche Belehrungspflicht überhaupt besteht, wurde bisher noch nicht entschieden. Damit Sie auf der sicheren Seite stehen, raten wir Ihnen aber dazu, Ihre Gäste auf die gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen.

§ 8 Abs. 1 S. 1 TMG

In einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg wurde entschieden, dass die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG auf den Inhaber eines Hotels Anwendung findet. § 8 TMG greift für Dienstanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen, vgl. § 2 Nr. 1 TMG. Ein Hotelier bzw. auch der Inhaber einer Ferienwohnung, der seinen Gästen die Nutzung des WLAN-Netzwerks anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt, gehört als sogenannter Access-Provider hierzu. Dem Hotelier bzw. auch dem Inhaber einer Ferienwohnung sei die Kontrolle der über den Anschluss übermittelten Daten nicht möglich, ohne den Umfang seiner Prüfpflicht in unzumutbarer Weise auszuweiten.

Wenn Sie Hotelier oder Betreiber einer Ferienwohnung sind oder Ihre Wohnung bei airbnb.de vermieten und sich vor der Erhaltung einer Filesharing-Abmahnung schützen wollen – oder eine solche Abmahnung schon bekommen haben – können Sie sich gerne bei unserem erfahrenen Team von Abmahnhelfer.de melden. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch inklusive einer anwaltlichen Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer 030/200 590 7777 an oder füllen Sie das Kontaktformular auf unserer Website aus.

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