Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.11.13, Az.: I ZR 143/12 „Geburtstagszug“) hat heute seine langjährige Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von Designs aufgehoben.
Damit ein Werk den Schutz des Urheberschutzgesetzes genießt, muss es sich bei der zu schützenden Sache um ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG handeln. Dabei muss es gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige „Schöpfung“ darstellen – womit die Erreichung einer Schöpfungshöhe gemeint ist. Gleichzeitig stehen Gegenständen der angewandten Kunst aber neben dem urheberrechtlichen Schutz auch die Vorschriften des Geschmacksmusterrechts zu.
Bei Produktdesigns (angewandte Kunst) sind allerdings die Form und Art der Gegenstände schon durch die Eigenschaften und den Zweck der Sache oftmals zwingend vorgegeben, so dass dem Designer ein relativ enger Gestaltungsspielraum bleibt, in dem er sich noch künstlerisch frei entfalten kann. Der Bundesgerichtshof hatte daher immer sehr hohe Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Designs gesetzt und forderte von Werken der angewandten Kunst ein „deutliches Überragen von der Durchschnittsgestaltung“. Begründet wurde diese hohe Anforderung mit der Möglichkeit, auch nach dem Geschmacksmustergesetz Schutz zu erlangen.
Da sich aber schon eine geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein „Handwerksmäßigen und Alltäglichen“, abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand – und damit noch höhere Anforderungen – notwendig.
Diese Rechtsprechung haben die Karlsruher Richter nun aufgegeben. Der Bundesgerichtshof begründet sein jetziges Abrücken mit der Reform des Geschmacksmustergesetzes im Jahr 2004. Seither würde das Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht darstellen, das nicht mehr eine zu erreichende Schöpfungshöhe voraussetzt, sondern lediglich die Unterschiedlichkeit des Musters, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs. Es genügt nach Auffassung des BGH numehr, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, „die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.“
Für Designer bedeutet die Entscheidung, dass ihre Werke bereits durch die Herstellung urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden kann. Eine kostenpflichtige Eintragung, wie es beim Geschmacksmusterrecht der Fall ist, ist damit nicht mehr notwendig. Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass die umstrittenen Gegenstände im Jahr 1998 angefertigt wurden, also sechs Jahre vor der Reform des Geschmacksmustergesetzes.