Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem veröffentlichten Beschluss bekanntgegeben, dass es eine Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Entscheidung annimmt (BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 2019, 1 BvR 2556/17). Eltern müssen damit weiter ihre Kinder verraten, wenn sie erfahren, wer für eine über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Gerichte waren bisher uneins.
Tauschbörsen: “Allerdings ist diese Beeinträchtigung gerechtfertigt.”
Den Anschlussinhabern wurde vorgeworfen, dass über ihren Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Künstlerin Rihanna öffentlich über eine Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Eltern hatten ihre drei Töchter befragt, wer das Album heruntergeladen habe, wobei eine der Töchter zugab, das Album geladen zu haben.
Um welche Tochter es sich dabei handelte, wollten die Eltern jedoch nicht verraten. Bereits die Vorinstanzen hatten durchgängig entschieden, dass auch der familiäre Anschlussinhaber dazu verpflichtet ist, all seine Erkenntnisse, die er im Rahmen von Nachforschungen erlangt hat, bekannt zu geben – selbst wenn er dadurch einen nahen Familienangehörigen „ans Messer“ liefern müsste. Gerichte hatte das bis dahin unterschiedlich beurteilt.
Anschlussinhaber muss alle Informationen liefern
Diese Entscheidung bestätigte nun auch das Bundesverfassungsgericht. Dem ebenso geschützten Eigentumsrecht der Rechteinhaber komme sehr hohes Gewicht zu. Vor diesem müsste ebenso grundrechtlich geschützte Familiengeheimnisse zurücktreten.
Die Kanzlei VON RUEDEN hatte in den Jahren 2016 und 2017 ausführlich über die Vorentscheidung berichtet.