EuGH: Für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PCs kann eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Mit Urteil vom 27.06.2013 (Az.: C-457/11 bis C-460/11) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PCs eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden kann.

Der Sachverhalt

Gemäß der EU-Richtlinie 2001/29(2) steht Urhebern das ausschließliche Recht zu, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedsstaaten können jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Dies gilt insbesondere für „Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“. Bedingung für eine solche Beschränkung ist allerdings, dass die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. In Deutschland wird der gerechte Ausgleich durch einen Vergütungsanspruch gegen Hersteller, Importeure oder Händler von zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Geräten erreicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in verschiedenen Fällen darüber zu entscheiden, ob den jeweiligen Urhebern eines Werks ein Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen geschützter Werke mit Hilfe einer u.a. aus einem Drucker und einem PC bestehenden Kette von Geräten zusteht. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hatte mehrere Verfahren gegen Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PCs angestrengt und diese auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht verklagt. Der BGH lehnte eine Vergütungspflicht für Drucker und PCs zunächst ab und ging davon aus, dass nur Scanner als „Kopiergeräte“ eingesetzt werden können. Gegen diese Entscheidungen legte die VG Wort erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Nach Aufhebung und Zurückverweisung sämtlicher Entscheidungen des BGH durch das BVerfG setzte der BGH die Verfahren aus und wandte sich per Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH.

Die Entscheidung

Dem EuGH zufolge umfasst die in der EU-Richtlinie vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ auch Vervielfältigungen mittels PC und damit verbundenem Drucker. Demzufolge kann auch hierfür eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden.

Auch eine etwaig erteilte Zustimmung des Rechteinhabers zur Vervielfältigung seines Werks hat keinen Einfluss darauf, dass ein „gerechter Ausgleich“ in Form des Vergütungsanspruchs gegen Hersteller, Importeure oder Händler von zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Geräten herzustellen ist. Auch die Nichtanwendung technischer Maßnahmen, mit denen nicht genehmigte Vervielfältigungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, lassen den Vergütungsanspruch der Urheber nicht entfallen, da die Anwendung derartiger technischer Maßnahmen für den Rechteinhaber freiwillig ist.